Niedersächsisches Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation

Niedersächsischen Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation- Gesetz vom 22.09.2022 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr 2022/33 30.09.2022 S. 611-613
Inkrafttreten am 1. Januar 2023 (Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes)

Am Freitag, den 23. September 2022, hat der Landtag einem Gesetzesentwurf zugestimmt, der die amtsangemessene Alimentation in Niedersachsen neu regeln soll. Der VdR hatte den Entwurf kritisiert. In seiner Stellung hatte er ihn für verfassungswidrig eingestzt und dazu kritsch Stellung genommen.

Mit der Neuregelung werden zum 01.12.2022 die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger um 2,8 Prozent angehoben. Die Anwärtergrundbeträge werden zeitglich um einen Festbetrag von 50 Euro erhöht. Damit werden die Ergebnisse der jüngsten Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder auf die niedersächsische Beamtenschaft übernommen.

Weitere finanzielle Verbesserungen werden mit dem Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation vorgenommen. Damit reagiert das Land auf verfassungsgerichtliche Entscheidungen. Es wird eine Kombination verschiedener Bausteine eingeführt:

Anhebung der jährlichen Sonderzahlung

Bereits im Dezember sollen zeitgleich mit der Besoldungserhöhung auch die jährlichen Sonderzahlungen für alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter steigen. Diese Maßnahme begünstigt alle Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger.

Die Sonderzahlung soll für die Besoldungsgruppen bis A 8 auf 1 200 Euro steigen, für die übrigen Besoldungsgruppen auf 500 Euro. Anwärterinnen und Anwärter sollen künftig 250 Euro erhalten. Für das erste und zweite Kind soll es für Beamtinnen und Beamte in Zukunft 250 Euro je Kind und für das dritte und jedes weitere 500 Euro pro Kind geben.

Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlags um 100 Euro

Der Familienzuschlag wird zum 01.01.2023 für erste und zweite Kinder in der Laufbahngruppe 1 – dem ehemals mittleren Dienst – und für dritte und weitere Kinder in allen Besoldungsgruppen monatlich um 100 Euro je Kind erhöht.

Streichung der ersten Erfahrungsstufe in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7

Der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand der Besoldung zum stetig gesteigerten Niveau der Grundsicherung hat diesen Eingriff in das Besoldungsgefüge erforderlich gemacht. Daher entfällt für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 7 die erste Erfahrungsstufe zum 01.01.2023.

Familienergänzungszuschlag in den unteren Besoldungsgruppen

Für den Fall, dass in besonderen Einzelfallkonstellationen all diese Verbesserungen noch nicht ausreichen, um den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau herzustellen, wird schließlich noch eine Regelung über einen bedarfsorientierten Familienergänzungszuschlag in das Niedersächsische Besoldungsgesetz aufgenommen. Dieser wird immer dann zur Auszahlung gebracht, wenn das gemeinsame Einkommen beider unterhaltspflichtiger Ehegatten oder Lebenspartner nicht ausreicht, um die verfassungsrechtlich gebotene Alimentation sicherzustellen.

 

Das Gesetz lesen Sie hier: Gesetz vom 22.09.2022 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr 2022/33 30.09.2022 S. 611-613 Inkrafttreten am 1. Januar 2023
Die Stellungnahme des VdR lesen Sie hier: Stellungnahme.

RI - 22.09.2022

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