Musterwiderspruch und Antrag auf Neufestsetzung von Bezügen

(Name), (Amtsbezeichnung)
(Adresse)

(Ort), (Datum)


NLBV
Postfach
(zuständige Besoldungsdienststelle eintragen)




Widerspruch gegen die Höhe der mir gewährten Bezüge für das Jahr 2023;
zugleich Antrag auf Anhebung bzw. Neufestsetzung meiner Bezüge

Personalnummer:


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich fristgerecht gegen die Höhe meiner Bezüge für das Jahr 2023

Widerspruch

und beantrage zugleich, meine Gesamtalimentation auf ein insgesamt verfassungsgemäßes Niveau anzuheben und ab dem 01. Januar 2023 entsprechend neu festzusetzen.

Ich bitte um schriftliche Eingangsbestätigung und schriftliche Erklärung, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird.

Begründung:

Die mir gewährte Besoldung verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das Alimentationsprinzip. Nach den Berechnungsparametern des Bundesverfassungsgerichts liegt die Nettobesoldung der Besoldungsgruppe A 5 NBesO unterhalb des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs für eine vierköpfige Familie. Daneben sind weitere Parameter auf der ersten und zweiten Prüfungsstufe nach den maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erfüllt.

Hieraus folgt zwingend, dass auch die Besoldung aller weiteren Besoldungsgruppen in der NBesO A anzuheben ist, um das Abstandsgebot zu wahren.

Hinzu kommt, dass durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum sogenannten großen Arbeitsvorgang der Abstand zwischen dem Eingangsamt für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und der einheitlichen Entgeltgruppe EG 9a für Serviceeinheiten die besondere Verantwortung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger nicht mehr hinreichend widerspiegelt.

Die Verfassungswidrigkeit der Besoldung wird auch durch die am 23. September 2022 beschlossenen Besoldungsgesetze nicht beseitigt. So sind bereits maßgebliche prozeduralen Pflichten des Besoldungsgesetzgebers verletzt, weil die gebotene Staffelprüfung unterlassen und ein um fünf Jahre zu kurzer Zeitraum betrachtet wurde.

Vor allem aber kann eine verfassungskonforme Basis der Besoldungsordnung A nicht durch ihrerseits verfassungswidrige Instrumente wiederhergestellt werden. Eben das ist aber der Fall. Der gegenüber Unterhaltspflichten Dritter subsidiäre Familienergänzungszuschlag verletzt seinerseits das Alimentationsprinzip, weil damit das Alimentationsprinzip unter die Bedingung gestellt wird, dass Unterhaltspflichten der Beamtin bzw. des Beamten nicht durch Dritte erfüllt werden können. Die Verpflichtung des Dienstherrn, Beamt*innen in die Lage zu versetzen, ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen, ist aber eine unbedingte.

Ferner, weil die besoldungsgruppenungleich wirkenden Instrumente des Familienergänzungszuschlags und der Jahressonderzahlung im Zusammenspiel mit der Streichung der ersten Erfahrungsstufe nur bei ausgewählten Besoldungsgruppen die finanziellen Unterschiede zwischen den Ämtern der Besoldungsordnung A in einem Ausmaß nivellieren, das eine verfassungswidrige Umgehung des Abstandsgebots angenommen werden muss. Dass Beamt*innen der Besoldungsgruppe A 8 mit Grundgehalt der zweiten Erfahrungsstufe, Familienzuschlag, Zuschlag für ein zweites Kind, allgemeiner Stellenzulage und der Sonderzahlung im Monat Dezember 2023 mehr Gehalt bekommen als Beamt*innen der Besoldungsgruppe A9 mit den identischen Besoldungsparametern, ist nicht zu rechtfertigen – auch und insbesondere nicht durch eine angeblich geringe Häufigkeit dieser Konstellation.

Schließlich verletzt die Verordnungsermächtigung betreffend die Bestimmung der Höhe des Familienergänzungszuschlags den strikten Parlamentsvorbehalt im Besoldungsrecht.

Angesichts der massiv gestiegenen Lebenshaltungskosten sowie der erheblich gestiegenen allgemeinen Inflation halte ich meine Besoldung im Lichte des Alimentationsprinzips seit dem 01. Januar 2023 auch im Übrigen für unzureichend.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)

Zurück