Stellenobergrenzen

Am 6. Februar 2020 wurde die anliegende neue Fassung der Stellenobergrenzenverordnung veröffentlicht, die nunmehr in Kraft ist.

Danach gelten jetzt für alle Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger die besonderen Obergrenzen!

Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen Edelrechtspflegern (ein Begriff, den wir immer abgelehnt haben) und Rechtspflegern.

Keine Kollegin und kein Kollege muss nur aus Beförderungsgründen in ein anderes Rechtsgebiet wechseln, wie es noch bis vor Kurzen beispielsweise im Verwaltungsbereich nötig war. Die Tätigkeit der Kolleginnen und Kollegen in den Rechtsantragsstellen kann jetzt endlich entsprechend gewürdigt werden und: alle Kolleginnen und Kollegen bei den Staatsanwaltschaften, insbesondere in der Vermögensabschöpfung, unterliegen nicht mehr der Beschränkung der alten Regelung.

Das ist ein großer Erfolg, den wir als Verband auf dem Wege zu einer gerechten Rechtspflegerbesoldung endlich erreicht haben!

Jetzt müssen natürlich die neuen Obergrenzen mit entsprechenden höherwertigen Stellen unterlegt werden, die einzufordern und bereitzustellen sind, sofern nicht bereits geschehen. Das wird unser nächstes Verbandsziel sein. Außerdem muss auf eine gerechte Verteilung geachtet werden: innerhalb der Gerichte und auch bei den Staatsanwaltschaften.
Das müssen wir im Hauptpersonalrat und in den Bezirkspersonalräten entsprechend einfordern und begleiten!

Daher am 10. März 2020 VdR wählen!

Hier die neue NStOGrVO.

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