Virtuelle Rechtsantragstelle

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit
und den Fachgerichtsbarkeiten

In der Sache begrüßt der VdR in seiner Stellung an das BMJ die Einführung einer virtuellen Rechtsantragstelle als eine sinnvolle Ergänzung. Gerade im ländlichen Raum ist eine virtuelle Rechtsantragstelle für diejenigen eine attraktive Alternative, die primär aus wirtschaftlichen Erwägungen die Rechtsantragstelle der anwaltlichen Vertretung vorziehen. Allerdings gilt es zur Kenntnis zu nehmen, dass viele Rechtsuchende sich auch deshalb an die Rechtsantragstelle wenden, weil sie die persönliche Unterstützung durch ein menschliches
Gegenüber suchen und schätzen. Diesen Personenkreis de facto auf eine digitale Kommunikation zu verweisen hieße, ihnen Steine statt Brot zu geben. Uns ist bewusst, dass der Entwurf dies nicht beabsichtigt. Uns ist aber gleichermaßen bewusst, dass die chronische Unterfinanzierung der Justiz in diese Richtung drängen wird. Hier gilt es sicherzustellen, dass die gute Absicht nicht durch fiskalische Nöte konterkariert wird.
Darüber hinaus sind wir der Meinung, dass eidesstattliche Versicherungen in der virtuellen Rechtsantragstelle nur dann abgenommen werden dürfen, wenn eine Aufzeichnung der Erklärung stattfindet. Andernfalls würde die eidesstattliche Versicherung ihre Funktion einbüßen, weil die absehbaren Beweisnöte
das strafrechtliche Verfolgungsrisiko stark verminderten.
Schließlich ist der Erfüllungsaufwand deutlich zu gering veranschlagt. Statt angenommener Investitionen von rund 177.000 Euro und laufender Kosten von rund 115.000 Euro dürften bundesweit tatsächlich Investitionen in Höhe von 6,6 Millionen Euro und 1,9 Millionen Euro jährlich für laufende Kosten zu veranschlagen sein. Der Entwurf irrt hier gleich mehrfach: Rechtsantragstellen gibt es auch bei Landgerichten, Obergerichten und Staatsanwaltschaften. Die Einrichtung lediglich eines Arbeitsplatzes pro Gericht dürfte bereits bei Gerichten mittlerer Größe unzureichend sein. Und auch der angenommene Umfang der Ausstattung ist unzureichend.


Die Stellungnahme des VdR lesen Sie hier.

RI - 18.01.2023

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