Aktuelle Meldungen

Rechtspflegertag 2023

Die Delegierten des Rechtspflegertages 2023 in Hannover haben am 8. Juni 2023 einen neuen Vorstand gewählt: Zum neuen Vorsitzenden wurde Jens-Nikas Krause gewählt. In ihren Ämtern bestätigt wurden die bisherigen stellvertrenden Vorsitzenden Henning-Martin Paix (Geschäftsführer), Gereon Schwarz (Schatzmeister) und Daniela Beckmann-Dietrich. Als weitere stellvertretende Vorsitzende wurden neu in den Vorstand gewäht: Leon Höppner (AG Emden, Öffentlichkeitsreferent und Schriftleiter Rechtspfleger-Information), Anke Feldmann-Bruns (Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege), Ilona Mühe (AG Celle), Anne Schulz (AG Oldenburg), Katja Weber (AG Braunschweig).
 
Ihr langjähriges Wirken für den Verband und die Belange um den Berufsstand wurde von den Delegierten gewürdigt, indem Angela Teubert-Soehring zur Ehrenvorsitzen sowie Christine Germer und Klaus Georges zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden.
 
Weitere Informationen und Ergebnisse folgen in Kürze.

RI - 08.06.2023

Virtuelle Rechtsantragstelle

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit
und den Fachgerichtsbarkeiten

In der Sache begrüßt der VdR in seiner Stellung an das BMJ die Einführung einer virtuellen Rechtsantragstelle als eine sinnvolle Ergänzung. Gerade im ländlichen Raum ist eine virtuelle Rechtsantragstelle für diejenigen eine attraktive Alternative, die primär aus wirtschaftlichen Erwägungen die Rechtsantragstelle der anwaltlichen Vertretung vorziehen. Allerdings gilt es zur Kenntnis zu nehmen, dass viele Rechtsuchende sich auch deshalb an die Rechtsantragstelle wenden, weil sie die persönliche Unterstützung durch ein menschliches
Gegenüber suchen und schätzen. Diesen Personenkreis de facto auf eine digitale Kommunikation zu verweisen hieße, ihnen Steine statt Brot zu geben. Uns ist bewusst, dass der Entwurf dies nicht beabsichtigt. Uns ist aber gleichermaßen bewusst, dass die chronische Unterfinanzierung der Justiz in diese Richtung drängen wird. Hier gilt es sicherzustellen, dass die gute Absicht nicht durch fiskalische Nöte konterkariert wird.
Darüber hinaus sind wir der Meinung, dass eidesstattliche Versicherungen in der virtuellen Rechtsantragstelle nur dann abgenommen werden dürfen, wenn eine Aufzeichnung der Erklärung stattfindet. Andernfalls würde die eidesstattliche Versicherung ihre Funktion einbüßen, weil die absehbaren Beweisnöte
das strafrechtliche Verfolgungsrisiko stark verminderten.
Schließlich ist der Erfüllungsaufwand deutlich zu gering veranschlagt. Statt angenommener Investitionen von rund 177.000 Euro und laufender Kosten von rund 115.000 Euro dürften bundesweit tatsächlich Investitionen in Höhe von 6,6 Millionen Euro und 1,9 Millionen Euro jährlich für laufende Kosten zu veranschlagen sein. Der Entwurf irrt hier gleich mehrfach: Rechtsantragstellen gibt es auch bei Landgerichten, Obergerichten und Staatsanwaltschaften. Die Einrichtung lediglich eines Arbeitsplatzes pro Gericht dürfte bereits bei Gerichten mittlerer Größe unzureichend sein. Und auch der angenommene Umfang der Ausstattung ist unzureichend.


Die Stellungnahme des VdR lesen Sie hier.

RI - 18.01.2023

Niedersächsisches Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation

Niedersächsischen Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation- Gesetz vom 22.09.2022 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr 2022/33 30.09.2022 S. 611-613
Inkrafttreten am 1. Januar 2023 (Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes)

Am Freitag, den 23. September 2022, hat der Landtag einem Gesetzesentwurf zugestimmt, der die amtsangemessene Alimentation in Niedersachsen neu regeln soll. Der VdR hatte den Entwurf kritisiert. In seiner Stellung hatte er ihn für verfassungswidrig eingestzt und dazu kritsch Stellung genommen.

Mit der Neuregelung werden zum 01.12.2022 die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger um 2,8 Prozent angehoben. Die Anwärtergrundbeträge werden zeitglich um einen Festbetrag von 50 Euro erhöht. Damit werden die Ergebnisse der jüngsten Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder auf die niedersächsische Beamtenschaft übernommen.

Weitere finanzielle Verbesserungen werden mit dem Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation vorgenommen. Damit reagiert das Land auf verfassungsgerichtliche Entscheidungen. Es wird eine Kombination verschiedener Bausteine eingeführt:

Anhebung der jährlichen Sonderzahlung

Bereits im Dezember sollen zeitgleich mit der Besoldungserhöhung auch die jährlichen Sonderzahlungen für alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter steigen. Diese Maßnahme begünstigt alle Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger.

Die Sonderzahlung soll für die Besoldungsgruppen bis A 8 auf 1 200 Euro steigen, für die übrigen Besoldungsgruppen auf 500 Euro. Anwärterinnen und Anwärter sollen künftig 250 Euro erhalten. Für das erste und zweite Kind soll es für Beamtinnen und Beamte in Zukunft 250 Euro je Kind und für das dritte und jedes weitere 500 Euro pro Kind geben.

Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlags um 100 Euro

Der Familienzuschlag wird zum 01.01.2023 für erste und zweite Kinder in der Laufbahngruppe 1 – dem ehemals mittleren Dienst – und für dritte und weitere Kinder in allen Besoldungsgruppen monatlich um 100 Euro je Kind erhöht.

Streichung der ersten Erfahrungsstufe in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7

Der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand der Besoldung zum stetig gesteigerten Niveau der Grundsicherung hat diesen Eingriff in das Besoldungsgefüge erforderlich gemacht. Daher entfällt für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 7 die erste Erfahrungsstufe zum 01.01.2023.

Familienergänzungszuschlag in den unteren Besoldungsgruppen

Für den Fall, dass in besonderen Einzelfallkonstellationen all diese Verbesserungen noch nicht ausreichen, um den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau herzustellen, wird schließlich noch eine Regelung über einen bedarfsorientierten Familienergänzungszuschlag in das Niedersächsische Besoldungsgesetz aufgenommen. Dieser wird immer dann zur Auszahlung gebracht, wenn das gemeinsame Einkommen beider unterhaltspflichtiger Ehegatten oder Lebenspartner nicht ausreicht, um die verfassungsrechtlich gebotene Alimentation sicherzustellen.

 

Das Gesetz lesen Sie hier: Gesetz vom 22.09.2022 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr 2022/33 30.09.2022 S. 611-613 Inkrafttreten am 1. Januar 2023
Die Stellungnahme des VdR lesen Sie hier: Stellungnahme.

RI - 22.09.2022

Grundakten sicher digitalisieren – Eigentümer und Berechtigte vor Datenverlust schützen

Der VdR fordert ein nachhaltiges Konzept: Wer die Digitalisierung der 3,5 Millionen Grundakten in Niedersachsen politisch wolle, müsse das dafür nötige Personal bereitstellen.  Zudem müsse verhindert werden, das Eigentümer und Rechteinhaber durch die Digitalisierung Schaden nähmen. Erforderlich sei deshalb, die Vernichtung der Grundakten nach ihrer Digitalisierung auszuschließen. Selbst das sicherste Scanverfahren könne keine hundertprozentige Fehlerfreiheit garantieren. Bei Grundakten bedeute auch eine geringe Fehlerquote von 5 Prozent den Rechtsverlust für tausende Eigentümer und Rechteinhaber. Das sei nicht hinnehmbar. Die Stellungnahme des VdR lesen Sie hier.

Die Stellungnahme lesen Sie hier.

Weitere informationen finden Sie in der Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage der FDP "Digitales Grundbuch" LT-Drs. 18/8939.

RI - 10.04.2021/22.12.2020

Stellenobergrenzen

Am 6. Februar 2020 wurde die anliegende neue Fassung der Stellenobergrenzenverordnung veröffentlicht, die nunmehr in Kraft ist.

Danach gelten jetzt für alle Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger die besonderen Obergrenzen!

Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen Edelrechtspflegern (ein Begriff, den wir immer abgelehnt haben) und Rechtspflegern.

Keine Kollegin und kein Kollege muss nur aus Beförderungsgründen in ein anderes Rechtsgebiet wechseln, wie es noch bis vor Kurzen beispielsweise im Verwaltungsbereich nötig war. Die Tätigkeit der Kolleginnen und Kollegen in den Rechtsantragsstellen kann jetzt endlich entsprechend gewürdigt werden und: alle Kolleginnen und Kollegen bei den Staatsanwaltschaften, insbesondere in der Vermögensabschöpfung, unterliegen nicht mehr der Beschränkung der alten Regelung.

Das ist ein großer Erfolg, den wir als Verband auf dem Wege zu einer gerechten Rechtspflegerbesoldung endlich erreicht haben!

Jetzt müssen natürlich die neuen Obergrenzen mit entsprechenden höherwertigen Stellen unterlegt werden, die einzufordern und bereitzustellen sind, sofern nicht bereits geschehen. Das wird unser nächstes Verbandsziel sein. Außerdem muss auf eine gerechte Verteilung geachtet werden: innerhalb der Gerichte und auch bei den Staatsanwaltschaften.
Das müssen wir im Hauptpersonalrat und in den Bezirkspersonalräten entsprechend einfordern und begleiten!

Daher am 10. März 2020 VdR wählen!

Hier die neue NStOGrVO.