Der Verband der Rechtspfleger (VdR) nimmt die bevorstehenden Personalratswahlen im Frühjahr 2028 zum Anlass, auf einen grundlegenden Reformbedarf im Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz (NPersVG) hinzuweisen.
Die praktischen Erfahrungen aus den letzten Wahlen zeigen, dass die derzeitigen gesetzlichen Vorgaben in zentralen Bereichen nicht mehr praktikabel sind und teilweise nicht mehr den gesellschaftlichen Realitäten entsprechen.
Dies gilt insbesondere für die unzureichende Berücksichtigung von Menschen, die sich nicht in das binäre Geschlechtersystem einordnen und sich als divers identifizieren, da diese im Gesetz bislang keine ausdrückliche Erwähnung finden. Darüber hinaus wird den Beschäftigten aktuell die Möglichkeit genommen, gemischte Vorschlagslisten aufzustellen, was in der Praxis zu erheblichen Einschränkungen bei der Wahlgestaltung führt. Dieser Änderungsbedarf wurde bereits im Vorfeld der vergangenen Wahl von zahlreichen Beschäftigten im Land deutlich artikuliert und auch von zu schulenden Wahlvorständen wiederholt thematisiert.
Vor diesem Hintergrund unterbreitet der Verband nachfolgend konkretisierte Änderungsvorschläge für die §§ 11 bis 17 sowie § 47 NPersVG.

1. § 16 NPersVG – Allgemeine Wahlgrundsätze; Gruppenwahl; gemeinsame Wahl (Kernnorm der Reform)
Vorschlag zur Neufassung von § 16 Abs. 1 NPersVG:
„Die Mitglieder des Personalrats werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Wahlvorschläge können als einheitliche, nicht nach Geschlechtern getrennte Listen (gemischte Listen) aufgestellt werden; eine Aufteilung in geschlechtsspezifische Gruppen findet nicht statt.
Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge ist auf eine angemessene Berücksichtigung aller Geschlechter hinzuwirken.“
Ergänzung eines neuen Absatzes:
„Die zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigten Organisationen und Personengruppen gestalten die Reihenfolge und Zusammensetzung der Wahlvorschläge eigenverantwortlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung hebt die bislang systemprägende binäre Geschlechtertrennung sowie die daran anknüpfende Gruppenwahl auf und ersetzt sie durch ein einheitliches, integratives Wahlsystem. Damit wird insbesondere auch der Umstand berücksichtigt, dass Menschen, die sich nicht in das binäre Geschlechtersystem einordnen und sich als divers identifizieren, bislang im Gesetz keine hinreichende Berücksichtigung finden.
Zugleich trägt die Neuregelung den praktischen Schwierigkeiten bei der Listenaufstellung Rechnung, die sich aus der bisherigen Pflicht zur getrennten Listenführung ergeben haben. Diese wurde von Beschäftigten sowie von geschulten Wahlvorständen wiederholt als nicht praktikabel beschrieben.
Durch die ausdrückliche Zulassung gemischter Listen und die Klarstellung zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung der Wahlvorschläge wird der erforderliche Gestaltungsspielraum der Gewerkschaften, Verbände und sonstigen vorschlagsberechtigten Gruppen gestärkt, um unter realen Bedingungen tragfähige und repräsentative Wahlvorschläge bilden zu können.
Ergänzend könnte, zur weiteren Sicherung einer ausgewogenen Repräsentanz, die Einführung einer geschlechterbezogenen Mindestquote geprüft werden, wobei deren konkrete Ausgestaltung im Spannungsverhältnis zur Wahlfreiheit abzuwägen wäre.
2. §§ 11 und 12 NPersVG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Ergänzung ggf. nach Zusammenführung der beiden Paragraphen:
„Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Beschäftigten unabhängig von ihrem Geschlecht. Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ sind gleichberechtigt zu berücksichtigen.“
Begründung:
Klarstellende Anpassung an die verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie an die Fortentwicklung des Personenstandsrechts. Gleichzeitig wird damit ausdrücklich sichergestellt, dass auch Personen, die sich nicht in das binäre Geschlechtersystem einordnen, vollständig in das Wahlrecht einbezogen sind.
3. § 17 NPersVG – Wahlvorschläge
Soweit § 17 NPersVG Regelungen enthält, die mittelbar auf eine geschlechtergetrennte Wahl oder Listenstruktur Bezug nehmen, sind diese zu streichen oder anzupassen.
Vorschlag (generalklauselartige Ergänzung):
„Das Wahlverfahren ist so auszugestalten, dass die Aufstellung und Durchführung gemischter Listenwahlen ermöglicht und nicht durch formale Anforderungen unverhältnismäßig erschwert wird.“
Begründung:
Sicherstellung der Kohärenz mit der Neuregelung des § 16 NPersVG sowie Vermeidung neuer formaler Hürden auf untergesetzlicher Ebene (insbesondere in der Wahlordnung).
4. § 15 NPersVG – Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer
Neufassung/Ergänzung:
„Die Zusammensetzung des Personalrats soll die Vielfalt der Beschäftigten in der Dienststelle angemessen widerspiegeln.
Gehören der Dienststelle Beschäftigte mit dem Geschlechtseintrag „divers“ an, soll mindestens ein Sitz im Personalrat mit einer Person dieses Geschlechts besetzt werden, sofern entsprechende Bewerberinnen oder Bewerber auf Wahlvorschlägen vorhanden sind.“
Begründung:
Die Regelung ersetzt starre geschlechterbezogene Verteilungsmechanismen durch einen flexiblen, zugleich aber wirksamen Repräsentationsansatz.
Eine eigenständige Listenbildung für Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ wird bewusst nicht vorgesehen. Eine solche würde die bereits bestehenden praktischen Schwierigkeiten bei der Listenaufstellung weiter verschärfen und könnte, insbesondere in kleineren Dienststellen, dazu führen, dass mangels ausreichender Kandidaturen überhaupt keine wirksame Repräsentation zustande kommt.
Der gewählte Ansatz kombiniert demgegenüber Integration (gemischte Listen) mit einer moderaten Sicherungsregel (Mindestvertretung) und vermeidet zusätzliche strukturelle Hürden. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift gewährleistet zudem die erforderliche Flexibilität und Verhältnismäßigkeit.
5. § 17 NPersVG – Wahlvorschläge
Änderung von § 17 Abs. 4 NPersVG:
„Ein Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens 3 Prozent der Wahlberechtigten, jedoch höchstens 20 Unterstützungsunterschriften.“
Ergänzung eines neuen Absatzes:
„Ein Wahlvorschlag ist auch dann gültig, wenn er weniger Bewerberinnen und Bewerber enthält als Sitze zu vergeben sind.“
Weitere Klarstellung:
„Formale Anforderungen an Wahlvorschläge sind auf das zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens erforderliche Maß zu beschränken.“
Begründung:
Die Gewinnung ausreichender Kandidaturen stellt bereits gegenwärtig eine erhebliche Herausforderung dar. Die bestehenden formalen Anforderungen wirken hierbei als zusätzliche Zugangshürde.
Die vorgeschlagenen Änderungen tragen dazu bei, die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu erleichtern, ohne die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gefährden, und sichern damit die Funktionsfähigkeit der Personalvertretungen auch unter veränderten personellen Rahmenbedingungen.
6. § 47 NPersVG – Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen
Die Regelungen des § 47 NPersVG sind an die Änderungen der §§ 15 ff. anzupassen.
Vorschlag zur Ergänzung:
„Für die Wahlen zu Stufenvertretungen gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend. Eine Trennung der Wahlvorschläge nach Geschlechtern findet nicht statt.“
Begründung:
Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen örtlicher und übergeordneter Ebene sowie Sicherstellung eines einheitlichen Wahlrechts. Ohne eine entsprechende Anpassung bestünde die Gefahr, dass überkommene Strukturen auf Ebene der Stufenvertretungen fortwirken.
7. Gesamtbewertung
Die Reform des NPersVG sollte folgende Ansätze verfolgen:
- Systematische Modernisierung des Wahlrechts,
- Abbau überholter struktureller Vorgaben,
- Erhöhung der Praktikabilität bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen,
- Sicherstellung einer inklusiven und realitätsgerechten Repräsentation,
- Stärkung der Funktionsfähigkeit der Personalvertretungen.
Die Erfahrungen aus den letzten Wahlen zeigen deutlich, dass ohne eine Anpassung des gesetzlichen Rahmens, insbesondere auf der Ebene der Wahlgrundsätze, die Besetzung von Personalräten zunehmend erschwert wird.
Dies betrifft auch ausdrücklich große Dienststellen und stellt ein strukturelles Risiko für die Personalvertretung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben insgesamt dar.
Eine Reform des NPersVG im dargestellten Sinne liegt daher sowohl im Interesse der Beschäftigten, als auch im Interesse eines leistungsfähigen öffentlichen Dienstes in Niedersachsen.
Für einen weitergehenden fachlichen Austausch sowie die Begleitung eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens steht der Verband der Rechtspfleger gerne zur Verfügung.
