Am 1. September 2026 hat die Niedersächsische Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung beschlossen und zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Damit liegen erstmals konkrete Pläne vor, wie Niedersachsen die jüngste Tarifrunde weiter auf die Beamtenschaft übertragen und zugleich auf die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation reagieren will.
Wichtig ist: Der Entwurf ist noch nicht beschlossenes Recht. Im weiteren Verfahren können sich noch Änderungen ergeben.

Warum ist eine Neuregelung erforderlich?
Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 zur Beamtenbesoldung im Land Berlin. Das Gericht erklärte die Berliner A-Besoldung für die Jahre 2008 bis 2020 in weiten Teilen für verfassungswidrig und entwickelte zugleich seine bisherigen Maßstäbe für eine amtsangemessene Alimentation weiter.
Besonders bedeutsam ist, dass das Bundesverfassungsgericht die Mindestbesoldung künftig stärker an der allgemeinen Einkommensentwicklung orientiert. Maßgeblich ist nicht mehr allein der bisherige Abstand zur Grundsicherung. Vielmehr muss die Besoldung einen ausreichenden Abstand zu einem realen Armutsrisiko gewährleisten. Als neue Vergleichsgröße zieht das Gericht hierfür insbesondere 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens heran.
Die Entscheidung betrifft unmittelbar zwar nur das Land Berlin und die dort überprüften Besoldungsregelungen. Die darin entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe beruhen jedoch auf Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes und sind deshalb auch für die Besoldungsgesetzgeber der anderen Länder von erheblicher Bedeutung. 2
Die Niedersächsische Landesregierung geht daher davon aus, dass diese Maßstäbe bei einer zukünftigen verfassungsgerichtlichen Überprüfung auch auf die niedersächsische Besoldung angewandt würden. Sie will das Besoldungsrecht deshalb bereits jetzt entsprechend anpassen und die neuen Anforderungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 berücksichtigen.
Was sieht der Gesetzentwurf konkret vor?
1. Zusätzliche Einmalzahlung für 2025
Für die Besoldungsgruppen A9 bis A13 sollen die bereits für 2025 vorgesehenen Einmalzahlungen nochmals erhöht werden:
- A9: zusätzlich 520 Euro
- A10 bis A12: zusätzlich 300 Euro
- A13: zusätzlich 200 Euro
Damit würden insbesondere auch zahlreiche Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger von der rückwirkenden Korrektur für 2025 profitieren.
2. Sonderzahlung steigt ab 2026 auf 1.200 Euro
Die jährliche Sonderzahlung soll für aktive Beamtinnen und Beamte aller Besoldungsgruppen auf 1.200 Euro vereinheitlicht werden.
Bislang erhalten die Besoldungsgruppen A5 bis A8 bereits 1.200 Euro, während in den höheren Besoldungsgruppen lediglich 500 Euro gezahlt werden.
Für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger beispielsweise in A9 bis A13 bedeutet dies damit grundsätzlich eine Verbesserung um 700 Euro jährlich.
3. Familienzuschlag wird teilweise in das Grundgehalt integriert
Eine besonders weitreichende strukturelle Änderung betrifft den bisherigen sogenannten „Verheiratetenbestandteil“ des Familienzuschlags.
Dieser soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 in die Grundgehaltstabellen integriert werden – und zwar unabhängig vom Familienstand.
Derzeit beträgt dieser Bestandteil für die Besoldungsgruppen oberhalb A8 170,36 Euro monatlich.
Für bislang nicht anspruchsberechtigte, insbesondere unverheiratete, Kolleginnen und Kollegen stellt dies eine erhebliche Verbesserung dar. Verheiratete Beamtinnen und Beamte erhalten diesen Betrag bereits heute als Familienzuschlag; bei ihnen führt die Integration daher nicht in gleicher Höhe zu zusätzlichem Einkommen, sondern vor allem zu einer strukturellen Verlagerung in das Grundgehalt.
Besonders bedeutsam ist, dass der Betrag künftig Bestandteil der Grundgehaltstabelle werden soll. Dadurch wird die Besoldungsstruktur insgesamt angehoben.
4. Höhere Sonderzahlung für Kinder
Auch Familien sollen zusätzlich profitieren. Die jährliche Sonderzahlung für das erste und zweite Kind soll jeweils um 125 Euro auf 375 Euro pro Kind steigen.
Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern bedeutet dies gegenüber der bisherigen Regelung insgesamt 250 Euro zusätzlich pro Jahr.
5. Besoldung steigt zum 1. März 2027 um 2,5 Prozent 3
Zum 1. März 2027 soll die Besoldung um insgesamt 2,5 Prozent erhöht werden.
Davon entfallen
2,0 Prozent auf die Übertragung des Tarifergebnisses und weitere 0,5 Prozent ausdrücklich auf die Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation.
Damit geht die geplante Erhöhung über die reine Tarifübertragung hinaus.
6. Deutlich höhere Anwärterbezüge
Auch der Nachwuchs soll besonders berücksichtigt werden.
Tarifbedingt wäre eine Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 60 Euro vorgesehen. Niedersachsen will diesen Betrag verdoppeln.
Die Anwärtergrundbeträge sollen deshalb 2027 um insgesamt 120 Euro monatlich steigen.
Für Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter ist dies besonders relevant. Angesichts der zunehmenden Schwierigkeiten bei der Gewinnung und Bindung qualifizierten Nachwuchses ist die über die Tarifübertragung hinausgehende Erhöhung ausdrücklich zu begrüßen.
Zum 1. Januar 2028 sollen die Anwärtergrundbeträge nochmals um 30 Euro steigen.
7. Weitere Besoldungserhöhung zum 1. Januar 2028
Zum 1. Januar 2028 ist schließlich eine weitere allgemeine Erhöhung der Besoldung um 1 Prozent vorge-sehen.
Wie ist der Vorschlag zu bewerten?
Der Gesetzentwurf enthält einzelne begrüßenswerte Ansätze. Dazu gehören insbesondere die Integration des bisherigen „Verheiratetenbestandteils“ in das Grundgehalt, die Anhebung der Sonderzahlung sowie die über das Tarifergebnis hinausgehende Verbesserung der Anwärterbezüge. In seiner Gesamtheit kann der vorgelegte Entwurf aus unserer Sicht jedoch nicht überzeugen.
Insbesondere die lediglich 0,5 Prozent zusätzliche lineare Erhöhung der Grundgehälter ab März 2027 stößt bei uns auf deutliches Unverständnis. Nach jahrelangen Diskussionen über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung und angesichts der grundlegenden Weiterentwicklung der Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht hätten wir eine wesentlich entschlossenere und nachhaltigere Reaktion des Landes Niedersachsen erwartet.
Dieser Eindruck verstärkt sich beim Blick über die Landesgrenzen. Andere Bundesländer reagieren auf die neue Rechtsprechung teilweise mit erheblich weitergehenden Maßnahmen. Besonders auffällig ist der Vergleich mit unserem Nachbarland Schleswig-Holstein: Dort sieht der Gesetzentwurf zur Umsetzung der neuen verfassungsrechtlichen Maßstäbe für 2025 rückwirkend Besoldungserhöhungen von 3,2 Prozent, für 2026 weitere 4,0 Prozent und für 2027 nochmals 3,8 Prozent vor. Auch andere Länder haben zusätzliche strukturelle Verbesserungen beschlossen oder vorgesehen. Die jeweiligen Besoldungssysteme und Ausgangslagen sind zwar nicht unmittelbar miteinander vergleichbar. Dennoch zeigt der Ländervergleich deutlich, welche Größenordnungen andere Dienstherren inzwischen für erforderlich oder jedenfalls für angemessen halten.
Vor diesem Hintergrund erscheint es umso schwerer nachvollziehbar, dass Niedersachsen als dauerhafte zusätzliche lineare Reaktion auf die neue Rechtsprechung lediglich 0,5 Prozent vorsieht und dies zudem erst ab dem 1. März 2027. 4
Auch die für 2025 vorgesehenen zusätzlichen Einmalzahlungen können strukturelle Defizite der Besoldung nicht dauerhaft beheben. Einmalzahlungen erhöhen weder nachhaltig die Besoldungstabellen noch gewährleisten sie auf Dauer die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen.
Die Integration des bisherigen Verheiratetenbestandteils in das Grundgehalt ist zwar ausdrücklich zu begrüßen. Sie darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die diesen Betrag bereits heute erhalten, damit zunächst vor allem eine Verlagerung innerhalb der Besoldungsstruktur verbunden ist. Eine entsprechend hohe tatsächliche Einkommensverbesserung entsteht für sie daraus nicht.
Gerade deshalb stellt sich die Frage, ob das Gesamtpaket tatsächlich der Tragweite der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird oder ob Niedersachsen letztlich versucht, sich mit einem möglichst begrenzten finanziellen und strukturellen Anpassungsprogramm auf die verfassungsrechtlich gerade noch erforderliche Seite zu bewegen. Das wäre aus unserer Sicht der falsche Anspruch.
Amtsangemessene Alimentation bedeutet nicht lediglich, rechnerisch eine verfassungsrechtliche Untergrenze einzuhalten. Die Besoldung muss zugleich die Wertigkeit der unterschiedlichen Ämter abbilden, das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen wahren und der besonderen Verantwortung des Berufsbeamtentums Rechnung tragen.
Hinzu kommt der zunehmende Wettbewerb der Länder um qualifiziertes Personal. Besoldungspolitik ist längst auch Personalgewinnungs- und Personalbindungspolitik. Wenn andere Länder ihre Besoldung deutlich stärker strukturell verbessern, kann Niedersachsen diese Entwicklung nicht ignorieren. Wer dauerhaft hinter der Entwicklung anderer Dienstherren zurückbleibt, darf sich über zunehmende Schwierigkeiten bei der Gewinnung und Bindung qualifizierter Beschäftigter nicht wundern.
Dies gilt in besonderem Maße für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Unser Berufsstand übernimmt hochqualifizierte, sachlich unabhängige und vielfach richterähnliche Aufgaben. Gleichzeitig erleben wir seit Jahren unzureichende Beförderungs- und Entwicklungsmöglichkeiten und eine zunehmende Konkurrenz durch andere Arbeitgeber und Dienstherren.
Wie geht es weiter und wie positioniert sich der Verband?
Der Gesetzentwurf befindet sich erst am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens. Gerade deshalb sehen wir jetzt die Gelegenheit und die Notwendigkeit für deutliche Nachbesserungen.
Der Verband wird die Verbandsbeteiligung und das anschließende parlamentarische Verfahren kritisch und mit Nachdruck begleiten. Wir werden insbesondere hinterfragen, auf welcher Berechnungsgrundlage die Landesregierung zu der Einschätzung gelangt, dass die vorgesehenen Maßnahmen ausreichen, um die niedersächsische Besoldung nach den weiterentwickelten Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts dauerhaft verfassungsgemäß auszugestalten.
Dabei wird auch der Vergleich mit den Entwicklungen in anderen Bundesländern eine Rolle spielen. Niedersachsen steht bei der Gewinnung und Bindung qualifizierter Beschäftigter nicht für sich allein, sondern im unmittelbaren Wettbewerb mit Bund, Ländern und weiteren Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes. Es reicht deshalb nicht, allein die Frage zu beantworten, was verfassungsrechtlich gerade noch ausreichend sein könnte.
Die entscheidende Frage muss vielmehr lauten: Welche Besoldung ist erforderlich, damit Niedersachsen auch künftig ein attraktiver und konkurrenzfähiger Dienstherr bleibt? 5
An diesem Anspruch werden wir den Gesetzentwurf messen. Sollten auch nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der niedersächsischen Besoldung bestehen bleiben, werden wir gemeinsam mit unseren Partnern sorgfältig prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen und ob entsprechende Schritte unterstützt oder eingeleitet werden sollten.
Ziel muss eine Besoldung sein, die nicht nur eine verfassungsrechtliche Mindestanforderung erfüllt, sondern der Verantwortung, Qualifikation und Leistung der Beschäftigten tatsächlich gerecht wird.
Dafür werden wir uns im weiteren Verfahren mit Nachdruck einsetzen. Politisch, im Rahmen der Verbandsbeteiligung und, wenn erforderlich, auch mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln.
