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November 2024

Die Realität von Künstlicher Intelligenz in der Justiz

2025-06-19T20:17:06+02:00

Frau Vorsitzende,

meine sehr verehrten Damen und Herren, woran denken Sie, wenn Sie an KI denken?

Glaubt man Allensbach, dachten die meisten Deutschen 2019 an R2D2. Das ist leider mehr als ein fun fact. Der Begriff der Künstlichen Intelligenz provoziert die Vorstellung, die Maschine sei in der Lage, es uns gleich zu tun. Nur besser. Ohne Emotionen und Absichten. Aber gerade deshalb objektiver als wir.

Das trifft nicht zu.

Sagt Ihnen Dr. Rupert Scholz etwas? Das war der, der einen erheblichen Beitrag zur Übersetzung des BGB in maschinenlesbaren Code hatte. Und damit die Grundlage für die Entwicklung von Smart Contracts schuf. Sagt: ChatGPTFrei erfunden.

Echte KI ist eben nicht intelligent, sie hat kein Verständnis von der Welt, sie weiß nicht, was sie sagt. Es klingt nur so. Tatsächlich wird Intelligenz simuliertDabei treten letztlich Wahrscheinlichkeiten und Vermutungen an die Stelle von gesichertem Wissen. Und wenn es passt, erfindet KI Fakten, sie halluziniert. Leider so eloquent, dass es nur auffällt, wenn man die richtige Antwort kennt.

Was würde wohl passieren, wenn man einen solchen Chatbot auf Rechtsuchende losließe? Oder eloquente aber kontrafaktische Entscheidungen entwerfen?

Sicher: der Einsatz von KI hat das Potenzial, gerichtliche Verfahren schneller zumachen. Aber um welchen Preis?

Was kostet es die Gesellschaft, wenn Justiz Faktizität und Kausalität durch Wahrscheinlichkeit und Korrelation ersetzt? Wenn sich Justiz in toto von privaten KI-Anbietern abhängig macht, um die Flucht einiger Rechtsuchender zu privaten Rechtsdienstleistern zu verhindern? Wenn private KI-Hersteller intime Einblicke in die internen Entscheidungsprozesse der Justiz erhalten, weil Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger munter annotieren – im KI-Jargon: „labeln?

Und kann eine KI, die wir selbst nicht verstehen, die Justiz wirklich transparenter machen? Was wird aus einer Justiz, die ihre Entscheidungen nicht mehr begründen muss, weil eine KI zu jeder Entscheidung die passende Begründung liefert?

Und wird das vermeintliche Plus an Rechtsgleichheit, das sich manche von KI versprechen, nicht am Ende damit erkauft, dass der Einzelfall zu einer mathematischen Größe simplifiziert wird?

Natürlich ist die Welt wie immer weder schwarz noch weiß. Metadatenerfassung, Aktenverwaltung, Stichwortsuche, Sachverhaltsgliederung und –vergleich nach manuell definierten Kriterien, Gerichtskosten und Kostenfestsetzung sind sicher unkritische Einsatzgebiete. Und die Auswertung großer Datenmengen in Ermittlungsverfahren ist offensichtlich ohne Alternative.

Aber die aktuelle Diskussion scheint weit darüber hinaus zu zielen und deshalb muss nach der Grenze gefragt werden. Konkret: Soll der KI-generierte Vorschlag einer gerichtlichen Entscheidung diesseits oder jenseits dieser Grenze liegen?

Wie wollen wir damit umgehen, dass niemand aktuell beurteilen kann, wie ein KI-generierter Entscheidungsvorschlag zustande gekommen ist?

Ein Beispiel: Eine KI der UNI Stanford wurde trainiert, Hautkrebs zu erkennen. Dazu wurden ihr mehrere 100.000 Bilder gezeigt, die Dermatologen eingereicht hatten. Nach dem Training war die KI sehr gut in der Lage, Hautkrebs zu erkennen, machte aber in manchen Fällen verblüffende Fehler. Nach Jahren der Fehlersuche stand fest: die KI konnte gar keinen Hautkrebs erkennen, sondern nur Lineale, die manche Dermatologen zur Größenbestimmung neben die fotografierte Hautpartie gelegt hatten. Für die KI war klar: es gibt eine hinreichende Korrelation zwischen dem Vorhandensein eines Lineals und der Diagnose Hautkrebs.

Auf die Justiz übertragen: wie wollen wir garantieren, dass eine KI bei ihrem Vorschlag auf das Normprogramm abstellt – und nicht z.B. darauf, in welchen Gegenden die Parteien wohnen? Was, wenn eine KI feststellte, dass Beteiligte aus besonders guten Wohngegenden mit ihren Anträgen bei Gericht signifikant häufiger erfolgreich sind? Und bei ihrem Vorschlag auf diese Korrelation zwischen Adresse und Erfolg abstellt?

Dieses frei erfundene Beispiel soll zeigen: es könnte sehr schwer sein, diskriminierungsfreie Trainingsdaten zu erlangen. Und sehr schwer, als Entscheider diskriminierende Muster zu erkennen.

Wie wollen wir ferner damit umgehen, dass Menschen dazu neigen, maschinellen Vorschlägen zu folgen, weil sie deren Objektivität und Korrektheit überschätzen? Dieser sogenannte automation bias ist auch für die juristische Arbeit belegt.

Wie wollen wir dem begegnen? In einer seit Jahrzehnten chronisch unterfinanzierten Justiz? Wer wird es sich überhaupt noch leisten können, die Entscheidungsvorschläge im Detail zu prüfen, wenn über Kurz oder Lang der Effizienzgewinn durch KI in der Personalbedarfsberechnung Pebb§y eingepreist und die Zeit pro Fall halbiert sein wird? Was bleibt von der erhofften Entlastungswirkung durch KI, wenn zur Gegenfinanzierung Stellen gestrichen werden? Und wie wahrscheinlich ist die Annahme, dass der Finanzminister darauf verzichten wird?

Und ganz nebenbei: welche Rechtsmeinung soll KI mit ihren Vorschlägen denn bitte in Stein meißeln? Die gerade herrschende? Die gerade eigene? Gerade die zeitliche Dimension von Recht macht deutlich, dass wir vielleicht doch an R2D2 denken, wenn wir an KI denken.

Diese Zuspitzungen beziehen sich natürlich vor allem auf KI im engeren Sinne, also auf selbstlernende Algorithmen. Für regelbasierte Algorithmen, die bereits vielfach im Einsatz sind, gilt all das nur sehr eingeschränkt.

Es macht einen Unterschied, ob Justiz Software benutzt, in der das Normprogramm festgeschrieben ist, oder KI, bei der sich die Algorithmen permanent und durch den Nutzer nicht nachvollziehbar verändern. In der Sichtbarmachung dieser Unterscheidung liegt eine Herausforderung. In hinreichend komplexen Systemen ist es unmöglich ist, das vorhandene Wissen regelhaft zu repräsentieren. Allein mit regelbasierten Algorithmen wird man in der Justiz also nicht sehr weit kommen. Könnte es sein, dass sich unsere Hoffnungen nur mit „echter“ KI und nur um den Preis der Abhängigkeit von Privaten erfüllen lassen, während wir uns mit harmlosen Beispielen regelbasierter Algorithmen beschwichtigen, indem wir einfach alles KI nennen?

Woran denken Sie, wenn Sie an KI denken? An R2D2? Ich bin gespannt auf die vor uns liegende Diskussion und freue mich, das Wort an Herrn Dr. Christian Strasser übergeben zu dürfen, der das Panel vorstellen und uns durch die nächsten 90 Minuten führen wird. Ich danke für die Aufmerksamkeit. Herr Dr. Strasser: Sie haben das Wort. Möge die Macht mit Ihnen sein!

Die Realität von Künstlicher Intelligenz in der Justiz2025-06-19T20:17:06+02:00

Wie viel KI verträgt die Justiz?

2025-06-19T20:17:06+02:00

Dieses Thema diskutierten unter der gewohnt spritzigen Moderation von Dr. Christian Strasser die Vorsitzende des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Frau Dr. Winkelmeier-Becker, MdB, die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, Frau Stefanie Otte, die Co-Leiterin des Think Tank Legal Tech und KI bei dem OLG Köln, Frau Richterin am Amtsgericht Isabelle Biallaß, Herr Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. Peter Enders, der Journalist Niels Boeing und aus dem Vorstand des VdR Jens-Niklas Krause.

In der Diskussion wurde deutlich, dass vieles unter der Überschrift „Künstliche Intelligenz“ diskutiert wird, was eigentlich die Digitalisierung der Justiz betrifft. Der Versuch, beides zu vermengen, verstellt den klaren Blick auf die Unterschiede: gute Gründe für und gute Erfahrungen mit Digitalisierung rechtfertigen nicht automatisch auch den Einsatz von KI. Zwar teilen beide die Automation von Arbeitsabläufen. Aber bei der Digitalisierung behält der Mensch die Kontrolle über die Entscheidungen. Es gilt also sorgsam abzuwägen, wo Künstliche Intelligenz tatsächlich einen Mehrwert für Rechtsuchende sowie Rechtsanwenderinnen und –anwender bietet. Und wo die Vorteile eher auf Seiten der IT-Industrie lägen, die ein massives Interesse hat, mit den Daten der Justiz Gewinne zu erzielen und die deshalb gerne KI „draufschreibt“, wo tatsächlich nur lineare Algorithmen drin sind. Weil sich das nun einmal besser verkauft. Könnte einem egal sein, wenn nicht am Ende des Tages der Finanzminister die Reformdividende kassieren und dazu Stellen streichen würde. Und wir alle wissen, dass sich diese Einsparungen nach den Kosten richten, und nicht danach, wie viel Arbeit tatsächlich durch Automation wegrationalisiert wurde. Sicher: uns Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern droht nicht so sehr die Arbeitslosigkeit, aber die nächste Leistungsverdichtung, die die Rechtspflege kaputtspart und noch mehr Kolleginnen und Kollegen in die Flucht schlägt.

Auf der anderen Seite bietet Künstliche Intelligenz natürlich auch für die Rechtspflege echte Chancen. Ob es die Beratungshilfesachen sind, die Kostenfestsetzung, die Forderungspfändung oder die Prüfung von Rechnungslegungen in Betreuungssachen: es gibt sicher Geschäfte, die sich durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz automatisieren ließen, ohne den Rechtsstaat zu gefährden.

Aber auch für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger besteht Anlass, die Entwicklungen kritisch zu begleiten. So wird in der Justizpolitik die Arbeit des Rechtspflegers z.B. in den öffentlichen Registern nicht selten für repetitiv und stark formalisiert gehalten und übersehen, dass beispielsweise die Grundbuchberichtigung komplexe materiell-rechtliche Prüfungen erfordert. Dieser unterkomplexen Sicht auf die öffentlichen Register muss vehement widersprochen werden, denn sie nährt bereits die Vorstellung, man könne mittels Künstlicher Intelligenz die öffentlichen Register (teil-)automatisieren. Und auch im Bereich der Antragsaufnahme existieren ähnlich unterkomplexe Vorstellungen von der Arbeit des Rechtspflegers. Jeder, der schon einmal einen Erbscheinsantrag aufgenommen hat, weiß, dass es nicht selten mehrerer Gesprächsschleifen bedarf, um die Existenz lange verdrängter nichtehelicher Kinder zutage zu fördern. Das ist im KI-geführten Menü schnell weggeklickt und produziert im Nachhinein nicht nur Mehrarbeit, sondern unrichtige Erbscheine.

Alles in allem herrschte auf dem Podium in den grundsätzlichen Fragen Einigkeit: auch die rechtspflegerische Entscheidung muss Menschen vorbehalten bleiben und Entscheidungsvorschläge müssen nachvollziehbar sein. Rechtsuchende dürfen nicht auf digitale Zugänge zur Justiz verwiesen werden.

Das soll aber nicht bedeuten, dass man sich entspannt zurücklehnen dürfte. Denn die Frage, was Nachvollziehbarkeit KI-generierter Entscheidungsvorschläge konkret bedeutet, ist entweder das schnelle Aus für KI in der Justiz oder ein weites Feld hoffentlich fruchtbarer Kontroversen: die Auskunft, welcher Parameter mit welcher Wahrscheinlichkeit den Entscheidungsvorschlag beeinflusst hat, erlaubt jedenfalls keine Entscheidung, wie viel der Vorschlag mit dem Normprogramm zu tun hat. Spannend dürften auch die datenschutz- und urheberrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI sein. Das Training von KI im justiziellen Kontext erfordert beispielsweise neben den Entscheidungen auch die – urheberrechtlich geschützten – Schriftsätze. Und auch die Verfahrensbeteiligten dürften kaum qualifiziert eingewilligt haben, ihre Daten zum Training kommerzieller KI zu verarbeiten. Fraglich ist, ob automatisierte Pseudonymisierung da wirklich helfen kann, wenn auch dafür KI zum Einsatz kommen soll und sich damit die Katze in den Schwanz beißt.

Alles Diskussionen aus dem Elfenbeinturm, über die die Zeit längst hinweggegangen ist? Weil Anwälte längst mittels KI massenhaft Schriftsätze generieren und es nur noch darum geht, in dieser Flut nicht unterzugehen? Das mag für die zivilrichterliche Sicht gelten und die Frage aufwerfen, ob man tatsächlich zu den gleichen „Waffen“ greifen muss. Vielleicht wäre eher zu fragen, ob die Zulassung KI-generierter Schriftsätze wirklich dem Rechtsstaat dient – oder nur dem Partikularinteresse einzelner Unternehmen. Für die Rechtspflege jedenfalls in der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfängt dieser Einwand nicht. Fürsorgende Rechtspflege wird auch in Zukunft den Menschen in den Mittelpunkt stellen müssen, wenn sie wirksam Konflikte vermeiden helfen soll. Hier den Einsatz von KI zu fordern, heißt Justizpolitik nach Kassenlage, das Wort zu reden – und Rechtsstreit zu provozieren.

Diese Gedanken führten den Rechtspflegertag 2023 zu folgender Beschlussfassung:

„Der Rechtspflegertag steht dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz grundsätzlich offen gegenüber. Denkbare Einsatzgebiete wären die Kostenfestsetzung oder die Forderungspfändung sowie Tools, die für Rechtsuchende Informationen über die Verfahrensabläufe und –voraussetzungen aufbereiten, Orientierungshilfe bieten und Terminabsprachen erleichtern.“

Den Einsatz künstlicher Intelligenz in den öffentlichen Registern sieht der Rechtspflegertag äußerst kritisch. Hier werden die komplexen rechtlichen Fragestellungen übersehen, die die Grundbuch- und Handelsregisterverfahren prägen und die keinen tauglichen Gegenstand für Künstliche Intelligenz darstellen.

Der Einsatz Künstlicher Intelligenz im Sinne selbstlernender Algorithmen darf aber auch in den unkritischen Bereichen nur dann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Künstliche Intelligenz ist Open Source.
  2. Die Künstliche Intelligenz wird proprietär auf Computern der Justiz betrieben. Die Daten der Beteiligten werden nicht an Dritte überlassen.
  3. Entscheidungsvorschläge der Künstlichen Intelligenz müssen jederzeit für die Anwendenden wie für die Beteiligten nachvollziehbar sein.
  4. Es muss durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen, die eine KI bei ihrem Vorschlag geprüft hat, durch den Rechtspfleger auch tatsächlich im Einzelfall nachvollzogen werden.
Wie viel KI verträgt die Justiz?2025-06-19T20:17:06+02:00

Januar 2023

Virtuelle Rechtsantragstelle

2025-06-19T20:17:06+02:00

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit
und den Fachgerichtsbarkeiten

In der Sache begrüßt der VdR in seiner Stellung an das BMJ die Einführung einer virtuellen Rechtsantragstelle als eine sinnvolle Ergänzung. Gerade im ländlichen Raum ist eine virtuelle Rechtsantragstelle für diejenigen eine attraktive Alternative, die primär aus wirtschaftlichen Erwägungen die Rechtsantragstelle der anwaltlichen Vertretung vorziehen. Allerdings gilt es zur Kenntnis zu nehmen, dass viele Rechtsuchende sich auch deshalb an die Rechtsantragstelle wenden, weil sie die persönliche Unterstützung durch ein menschliches
Gegenüber suchen und schätzen. Diesen Personenkreis de facto auf eine digitale Kommunikation zu verweisen hieße, ihnen Steine statt Brot zu geben. Uns ist bewusst, dass der Entwurf dies nicht beabsichtigt. Uns ist aber gleichermaßen bewusst, dass die chronische Unterfinanzierung der Justiz in diese Richtung drängen wird. Hier gilt es sicherzustellen, dass die gute Absicht nicht durch fiskalische Nöte konterkariert wird.
Darüber hinaus sind wir der Meinung, dass eidesstattliche Versicherungen in der virtuellen Rechtsantragstelle nur dann abgenommen werden dürfen, wenn eine Aufzeichnung der Erklärung stattfindet. Andernfalls würde die eidesstattliche Versicherung ihre Funktion einbüßen, weil die absehbaren Beweisnöte
das strafrechtliche Verfolgungsrisiko stark verminderten.
Schließlich ist der Erfüllungsaufwand deutlich zu gering veranschlagt. Statt angenommener Investitionen von rund 177.000 Euro und laufender Kosten von rund 115.000 Euro dürften bundesweit tatsächlich Investitionen in Höhe von 6,6 Millionen Euro und 1,9 Millionen Euro jährlich für laufende Kosten zu veranschlagen sein. Der Entwurf irrt hier gleich mehrfach: Rechtsantragstellen gibt es auch bei Landgerichten, Obergerichten und Staatsanwaltschaften. Die Einrichtung lediglich eines Arbeitsplatzes pro Gericht dürfte bereits bei Gerichten mittlerer Größe unzureichend sein. Und auch der angenommene Umfang der Ausstattung ist unzureichend.

Die Stellungnahme des VdR lesen Sie  hier.

Virtuelle Rechtsantragstelle2025-06-19T20:17:06+02:00
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