Grundsatzprogramm
Verbands- und justizpolitisches Reformpapier
A. Zusammenfassung
Effektive Rechtspflege ist für Wirtschaft und Bürgergesellschaft gleichermaßen von existenzieller Bedeutung. Gegenwärtig besteht akuter Reformbedarf aus drei Gründen:
- Die praktische Gleichsetzung von Rechtspfleger und Gericht weckt Erwartungen an Verfahrensgarantien, die das geltende Recht nicht einlösen kann.
- Demografische Entwicklung und fehlende Aufstiegschancen lassen die Rechtspflege personell ausbluten.
- Die Aufgabenverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger ist auch nach den letzten Änderungen des Rechtspflegergesetzes und den damit verbundenen Übertragungen vom Richter auf den Rechtspfleger in weiten Bereichen intransparent, Rechtsuchenden nicht vermittelbar und damit eine Bedrohung für die Akzeptanz in der Gesellschaft.
Die Lösung besteht in einer Entzerrung von Rechtspfleger- und Richteramt:
- Dem Rechtspfleger werden sämtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie sukzessive bestimmte Zuständigkeiten in Zivil-, Straf- sowie in Arbeits- und Sozialgerichtssachen übertragen.
- Die Befähigung zum Richter- und Staatsanwaltsamt kann berufsbegleitend von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern erworben werden.
- Die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspflege wird durch die Schaffung eines Rechtspflegeramtes und die Festschreibung der persönlichen Unabhängigkeit des Rechtspflegers garantiert; der Rechtspfleger ist als Teil einer selbstverwalteten Justiz festzuschreiben.
B. Inhalt
A. Zusammenfassung
B. Inhalt
C. Einleitung
I. Allgemeines
II. Reformbedarf
1. „Etikettenschwindel“
2. Demografische Falle
3. Intransparente Strukturen
III. Lösungen
D. Forderungen
I. Verfassungsänderung
II. Gerichtsverfassung
1. Aufgabenübertragungen auf den Rechtspfleger
2. Sonstige Änderungen des Rechtspflegerrechts
III. Ausbildung
IV. Rechtspflegerdienstrecht und -besoldung
1. Kurzfristiger Handlungsbedarf
2. Mittelfristiger Handlungsbedarf
V. Selbstverwaltung der Justiz
VI. Elektronischer Rechtsverkehr
VII. Personalvertretungsrecht
C. Einleitung
I. Allgemeines
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger erfüllen seit mehr als 60 Jahren den rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruch auf weiten Gebieten der vorbeugenden Rechtspflege sowie der Zwangs- und Strafvollstreckung. Darüber hinaus garantieren sie als Sachbearbeiter, Geschäftsleiter, Dezernenten und Referenten ein modernes Justizmanagement.
Im Gegensatz zur öffentlichen Wahrnehmung sind es Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die in wirtschaftlich wie gesellschaftspolitisch existenziellen Bereichen Rechtsstaatlichkeit garantieren: sie sind es, die den neuen Grundeigentümer, die dringend benötigte Grundschuld oder die Kapitalerhöhung eintragen, den Erbschein erteilen und den Betreuer beaufsichtigen. Sie sind es, die das Grundstück zwangsversteigern, Vollstreckungsschutz gewähren oder die Freiheitsstrafe vollstrecken. Sie sind als zweite Säule der Dritten Gewalt unverzichtbarer Bestandteil einer gleichermaßen effektiven wie effizienten Justiz des 21. Jahrhunderts.
Dieser Zustand ist historisch gewachsen, das Ergebnis allerdings notwendig nur Etappe: es bedarf aus mehreren Gründen der Reform.
II. Reformbedarf
1. „Etikettenschwindel“
Die Systematik des Rechtspflegergesetzes ist durch die Entwicklungen überholt und inkonsistent. Die ersten Kodifikationen des Rechtspflegerrechts sahen den Rechtspfleger als Träger eines vom Richter abgeleiteten Mandats an eben diesen gebunden; spätere verfestigten dieses Mandat und begrenzten die Befugnisse des Richters, dem Rechtspfleger Weisungen zu erteilen oder die Bearbeitung an sich zu ziehen. Die permanente Ausweitung der rechtspflegerischen Zuständigkeiten und deren organisationsrechtliche Zuordnung zur Justiz wecken Erwartungen: das rechtsuchenden Publikum erwartet, vor dem Rechtspfleger in den Genuss der Verfahrensgarantien zu kommen, die mit einem Verfahren vor Gericht nun einmal assoziiert werden. Tatsächlich werden ihm diese - ausgerechnet von der Rechtsprechung - aber versagt: weil der Rechtspfleger eben nicht Gericht, sondern Justizverwaltung sei, sei er als Verwaltungsfunktionär beliebig austauschbar und hätten Justizgrundrechte im Verfahren vor dem Rechtspfleger keine Geltung. Gleichzeitig stattet man die Entscheidung des Rechtspflegers sogar mit weniger Rechtssicherheit aus als die jeder Verwaltungsbehörde: weil im Verhältnis Richter – Rechtspfleger das Prinzip der Gewaltenteilung nicht greift, kann der Richter bei jeder Erinnerungsentscheidung sein eigenes Ermessen an die Stelle des rechtspflegerischen Ermessens setzen und völlig anders entscheiden. Dieser „Etikettenschwindel“ ist nicht geeignet, Verstehen und Akzeptanz zu fördern – Werte, auf die Rechtspflege in einer komplexer werdenden Gesellschaft aber mehr denn je angewiesen ist. Der rechtsuchende Bürger muss vor dem Rechtspfleger vielmehr dieselben Rechte haben wie vor dem Richter. Gegenwärtig hat er sie nicht. Nach über 60 Jahren sollte die Zeit gekommen sein, den „Etikettenschwindel“ zu beenden.
2. Demografische Falle
Der Beruf des Rechtspflegers droht mittelfristig zu degenerieren. Der demografische Wandel bewirkt unter anderem, dass sich auch die eher sicherheitsorientierten Abiturientinnen und Abiturienten für das universitäre Studium der Rechtswissenschaften und gegen ein Studium an einer Hochschule für Rechtspflege entscheiden, weil das Verhältnis von Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt kippt und jedenfalls im akademischen Bereich dauerhaft zugunsten derer entschieden ist, die ihre Arbeitskraft anbieten. Dieser allgemeine Trend trifft den Beruf des Rechtspflegers besonders hart, weil anders als in den meisten anderen Berufsfeldern ein berufsbegleitender Aufstieg nicht möglich ist.
3. Intransparente Strukturen
Die gegenwärtige Abgrenzung richterlicher und rechtspflegerischer Zuständigkeiten ist im Bereich der Vorbehalts- wie der Einzelübertragung weder der Sache zuträglich noch dem rechtsuchenden Bürger vermittelbar.
- Dass der Betreuer durch den Richter bestellt, vom Rechtspfleger verpflichtet und anschließend von beiden überwacht wird, beschreibt das Gegenteil einer effizienten und transparenten Arbeitsorganisation.
- Dass der Rechtspfleger im Erbscheinsverfahren zwar Zeugen vernehmen, diese aber nicht vereidigen darf, ist nicht plausibel zu machen.
- Dass der Rechtspfleger über Anträge nach § 765a ZPO entscheiden oder in Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erteilen darf, die Entscheidungen über Erinnerungen nach § 766 ZPO aber dem Richter vorbehalten sind, ist bei natürlicher Betrachtung rätselhaft und wird bei näherer Betrachtung auch nicht durch den Hinweis entzaubert, erst die Rechtmäßigkeitskontrolle sei Rechtsprechung, während alles andere bloß Verwaltung sei.
Gleiches gilt für die Abgrenzung der Urkunds- und Festsetzungstätigkeiten des Rechtspflegers von denen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Es kann nur als Durchgangsstadium erklärt werden, dass der Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses in der ordentlichen Gerichtsbarkeit dem Rechtspfleger vorbehalten sein muss, während in der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Urkundsbeamte den Kostenfestsetzungsbeschluss erlässt und in allen Gerichtsbarkeiten der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Gebühren des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse festsetzt. Das Gebührenrecht ist dasselbe.
III. Lösungen
Der beschriebene Reformbedarf kann nur aufgelöst werden, indem die Frage nach dem Standort des Rechtspflegers in der Gerichtsverfassung klar beantwortet und ein System transparenter Zuständigkeiten und Verfahrensregeln geschaffen wird. Damit steht die Justizpolitik mittelfristig vor der Entscheidung zwischen vier Alternativen:
- Alles bleibt, wie es ist.
- Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben durch Volljuristen.
- Rückzug des Staates aus den rechtspflegerischen Aufgaben und Abschaffung des Rechtspflegers oder
- Verzahnung des universitären und des Hochschulstudiengangs (Rechtspfleger), sodass von der eher erreichbaren Qualifikation zu einem breiter angelegten Rechtspflegeramt ein Praxisaufstieg mit berufsbegleitenden Prüfungen ebenfalls zum Richteramt befähigt.
Die erste Alternative wäre zwangsläufig mit erheblichen Qualitätsverlusten verbunden, die in wirtschaftlich sensiblen Bereichen wie dem Grundstücks- sowie dem Handels- und Gesellschaftsrecht ebenso fatale Wirkungen hätte wie in den gesellschaftspolitisch prekären wie beispielsweise dem Betreuungsrecht. Die zweite Alternative ist entweder unbezahlbar oder mit noch größeren Qualitätsverlusten verbunden als die erste. Die dritte Alternative wäre bei verengter Betrachtung für den Staat von Vorteil, als Flucht in die Gebühren für Volkswirtschaft wie Gesellschaft allerdings von erheblichem Nachteil. Ganz abgesehen davon, dass auch die für den Rechtsfrieden essentielle Überordnung des Entscheiders über Partikularinteressen Schaden nähme.
Damit bleibt als einzige Alternative, Rechtspfleger- und Richteramt zu entzerren und parallel die juristischen Studiengänge so aufeinander abzustimmen, dass eine berufsbegleitende Weiterqualifizierung möglich ist. Das ist die Absage an das Programm des Einheitsjuristen, das als Antwort des vergangenen Jahrhunderts auf die gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen untauglich ist und heute mehr dem Juristen als dem Bürger dient. Ein effektiver Rechtsstaat verlangt angesichts der wachsenden Komplexität nach einer Spezialisierung der Juristen, die berufsbegleitend ausgebaut werden kann. Bereits der Gesetzgeber des Rechtspflegergesetzes 1957 wusste: „Alle Meere des Rechts können nur ganz wenige Juristen befahren, und auf der See der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist mancher württembergische Notar, der aus der gehobenen mittleren Justiz kommt, erfahrener als mancher Richter.“[1] Es ist ein fahrlässiger und dem Rechtsuchenden abträglicher Optimismus anzunehmen, jeder Jurist könne jedes Rechtsgebiet mit gleicher Qualität bedienen. Niemand kann das heute, und die Aufrechterhaltung dieser Illusion hat einen hohen Preis, den Rechtsuchende für eine ausblutende Rechtspflege zu bezahlen haben.
Das Rechtspflegergesetz ist also von den Relikten überholter Dogmatik zu befreien und der Rechtspfleger von den Überresten seiner ursprünglichen Zuständigkeit als Urkundsbeamter zu entlasten. Seine Zuständigkeit ist von der des Amtsrichters sauber und für den rechtsuchenden Bürger nachvollziehbar zu trennen. Dabei ist der Rechtspfleger status- und (gerichts-)verfassungsrechtlich so zu stellen, wie es die Wahrnehmung seiner Aufgaben gebietet: als neben dem Richter stehendes Organ der Rechtspflege mit denselben Verfahrensgarantien und insbesondere einer effektiv gesicherten Unabhängigkeit.
Eine längst überfällige Neuvornahme der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Amtsrichter, Rechtspfleger und Urkundsbeamten kann sich dabei nicht an der zwar sinnfälligen, bei näherer Betrachtung aber in höchstem Maße trügerischen Unterscheidung zwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit orientieren. Zahlreiche Aufgaben des Rechtspflegers beinhalten schon heute die Entscheidung über widerstreitende Interessen, während andererseits nicht wenige dem Amtsrichter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Streitsachen sind. Ebenfalls untaugliches Kriterium ist der Grundrechtseingriff. Dies muss schon deshalb gelten, weil aus offensichtlichen Gründen die Gerichte kein Monopol für Grundrechtseingriffe haben können.
Maßgeblich ist vielmehr, was gemessen an den Anforderungen des Rechtsstaats des 21. Jahrhunderts erforderlich und umsetzbar ist. In diesem Zusammenhang ist zur Kenntnis zu nehmen, dass das geltende System Nachhall standespolitischer Ängste des frühen 20. Jahrhunderts ist: der Rechtspfleger dürfe nicht zwischen den Bürger und seinen Amtsrichter treten. Dieses Bild ist von der Praxis überholt, spricht aber noch immer aus den §§ 4 bis 13 des Rechtspflegergesetzes.
Ziel einer umfassenden Reform der funktionellen Zuständigkeiten muss also die Schaffung für den Bürger nachvollziehbarer Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten sein, die es erlauben, die hohe Qualität der Rechtspflege in Deutschland dauerhaft trotz sich ändernder Rahmenbedingungen zu sichern. Entscheidend ist dabei, allen drei Organen der Rechtspflege möglichst klar abgrenzbare Aufgaben zuzuordnen und sie mit allen dafür nötigen Kompetenzen auszustatten. Entscheidend ist ferner, die Studiengänge so aufeinander aufbauen zu lassen, dass dem Rechtspfleger, der sich frühzeitig für das Rechtspflegeramt qualifiziert hat, der berufliche Aufstieg in den Richterdienst möglich ist, wenn er berufsbegleitend die nötige Qualifizierung nachholt. Um es deutlich zu sagen: Nur wenn es gelingt, in nennenswertem Umfang eine Durchlässigkeit zwischen Rechtspfleger- und Richterberuf zu organisieren, wird der Rechtspfleger eine Zukunft haben. Die These, dass er eine Zukunft verdient, ist dabei nicht bloß das partikulare Interesse eines Berufsstandes, sondern ein gesamtgesellschaftliches: Die Wirtschaft braucht Rechtssicherheit z.B. bei Grundstücksgeschäften und in Nachlassangelegenheiten, der Einzelne braucht – zukünftig mehr denn je – Rechtssicherheit z.B. bei Betreuungen. Gegenwärtig ist die Rechtspflege in Deutschland effektiv und effizient. Andere Länder beneiden uns um diese Errungenschaft. Sie wird uns aus den Händen gleiten, wenn sich der qualifizierte Nachwuchs nicht mehr für die Rechtspflege entscheidet und der Einsatz guter Volljuristen als Rechtspfleger weder wünschenswert noch bezahlbar ist.
Wer Durchlässigkeit unter berufsbegleitender Qualifikation fordert, muss folgerichtig nach einer qualitativen Annäherung der Aufgabenspektren streben. Nur, wenn der Rechtspfleger der Zukunft in der Praxis auch in Zivil- Straf- und Familiensachen sowie in den Fachgerichtsbarkeiten in nennenswertem Umfang tätig sein kann, wird aus dem berufsbegleitenden Qualifikationserwerb ein konsistentes System. Dies setzt mittelfristig eine Verfassungsänderung voraus. Dieses Programm will daher gestaffelte Vorschläge unterbreiten, die aufeinander aufbauen.
D. Forderungen
I. Verfassungsänderung
Der aktuelle Spielraum für eine Reform der funktionellen Zuständigkeiten ist begrenzt, da zahlreiche Einzeltätigkeiten in überwiegend dem Rechtspfleger übertragenen Verfahren verfassungsrechtlich dem Richter vorbehalten sind. Nach der h.M. ist der Rechtspfleger aber kein Richter im Sinne des Grundgesetzes und damit von der Rechtsprechung ausgeschlossen, weil es ihm an der hierfür nötigen persönlichen Unabhängigkeit fehlt, die eine Verfassungsgarantie für die Ausübung der Rechtsprechung darstellt und zu Recht darstellen muss. Denn der Grad der Unabhängigkeit der Rechtsprechung kann und darf nicht in das Belieben des einfachen Gesetzgebers gestellt werden. Daraus folgt, dass der Rechtspfleger verfassungsrechtlich unabhängig zu stellen ist. Diese Unabhängigkeit ist geboten, weil bereits die bisher dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte zum Teil erhebliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen darstellen. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Hausverkaufs oder der Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren, sind für die Beteiligten von existenzieller Bedeutung. Dies gilt zwar auch für die zahlreiche Grundrechtseingriffe durch Verwaltungsbehörden – wie die Enteignung oder Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Diese Verwaltungsbehörden „firmieren“ aber nicht als Gericht und wecken nicht die Erwartung, in den Genuss eines durch besondere Garantien gesicherten Verfahrens zu kommen. Durch die aktuell nur organisationsrechtlich (ab)qualifizierte Zuweisung der Rechtspflegeraufgaben an die Gerichte weckt der Staat in der Gesellschaft die Erwartung an eine von sachfremden Einflüssen unabhängige Entscheidung – ohne dies tatsächlich zu garantieren. Wie die Entscheidung des BGH RPfleger 2010, 277 deutlich zeigt, ist eine institutionelle Absicherung der sachlichen Unabhängigkeit des Rechtspflegers dringend geboten, weil sachliche Unabhängigkeit im Ernstfall solange nichts wert sein wird, wie ein Vorgesetzter einen Fall, den er anders entscheiden würde, jederzeit entziehen und selbst entscheiden kann. Der Gesetzgeber des Rechtspflegergesetzes wollte Richter entlasten - nicht den Rechtsschutz verkürzen. Durch die Zuweisung der vom Rechtspfleger wahrzunehmenden Aufgaben an die Gerichte weckt der Staat auch die Erwartung eines gerichtsförmigen Verfahrens – ohne dies tatsächlich zu garantieren. Wie die Entscheidung BVerfGE 101, 397 zeigt, ist der Rechtspfleger nicht Gericht im Sinne der Art. 92ff. GG. Der rechtsuchende Bürger hat keinen Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern „nur“ auf ein faires Verfahren, und es kann ihm passieren, dass der entscheidende Richter sein eigenes Ermessen an die Stelle des vom Rechtspfleger ausgeübten Ermessens stellt – und anders entscheidet.
Dieser Etikettenschwindel ist unannehmbar. Die Rechtspflege ist aus guten Gründen den Gerichten anvertraut und das rechtsuchende Publikum nimmt die Entscheidungen des Rechtspflegers als die des Gerichts wahr. Es ist Zeit, diesen berechtigten Anspruch an geeigneter Stelle auch verfassungsrechtlich abzusichern:„Rechtspfleger sind Richter im Sinne des Grundgesetzes.“
II. Gerichtsverfassung
1. Aufgabenübertragungen auf den Rechtspfleger
a) Bis zu der geforderten Verfassungsänderung
Bis zu der geforderten Verfassungsänderung sind dem Rechtspfleger möglichst zusammenhängende Sachgebiete zu übertragen. So können Schnittstellen verringert und die Effizienz des Ressourcenverbrauchs gesteigert werden. Gleichzeitig wird die Transparenz der Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe erhöht.
Im Einzelnen sind folgende Aufgaben auf den Rechtspfleger zu übertragen:
- sämtliche Zuständigkeiten des Registergerichts
- sämtliche Zuständigkeiten des Nachlassgerichts
- sämtliche Zuständigkeiten des Landwirtschaftsgerichts
- sämtliche Zuständigkeiten des Insolvenzgerichts
- Güteverhandlungen in Zivilprozessverfahren und gerichtliche Mediation
- Güteverhandlungen vor dem Arbeitsgericht
- de lege ferenda: Güteverhandlungen vor dem Sozialgericht
- Jugendstrafvollstreckung
- sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft in der Strafvollstreckung
- sämtliche Aufgaben der Vermögensabschöpfung, insbesondere den Antrag des dinglichen Arrests
Keine der Aufgaben des Register-, Nachlass-, Landwirtschafts- oder Insolvenzgerichts ist verfassungsrechtlich zwingend dem Richter vorzubehalten. Eine Übertragung ist vielmehr zulässig und zur Beseitigung von Abgrenzungsschwierigkeiten geboten. Darüber hinaus bietet die Übertragung der bestehenden Güteverhandlungen auf den Rechtspfleger ein erhebliches Entlastungspotenzial für die Richterinnen und Richter und zugleich für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger die Möglichkeit, in diesen Bereichen ihre Kompetenzen weiter auszubauen. Für die Sozialgerichtsbarkeit könnte sich die Einführung einer Güteverhandlung als Ersatz für die Widerspruchsverfahren anbieten. Gegenwärtig bleiben mehr als die Hälfte aller Widersprüche nach dem SGB II erfolglos, obwohl die sich anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht überwiegend zum Nachteil der Träger ausgehen. Der damit verbundene Anstieg des richterlichen Personalbedarfs ist immens und scheint sich trotz der günstigen wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre zu verstetigen. Es dürfte sich daher im allseitigen Interesse die Einführung eines das Widerspruchsverfahren ablösenden Güteverfahrens anbieten, das dem Rechtspfleger übertragen wird. Schließlich ist auch der Vorbehalt betreffend die Jugendstrafvollstreckung weder rechtlich noch praktisch geboten, eine Übertragung auf den Rechtspfleger aber sowohl aktuell als auch perspektivisch eine sinnvoller Beitrag zur Entlastung der finanziellen Ressourcen der Justiz und zur Kompetenzsteigerung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.
b) Nach der geforderten Verfassungsänderung
Nach der nötigen Verfassungsänderung sind dem Rechtspfleger Aufgaben zu übertragen, die eine sachgerechte Abgrenzung zwischen Rechtspfleger und Richter erlauben. Hierzu gehören:
- die Angelegenheiten nach § 23 GVG bis zu einem Streitwert von 600,00 €
- die nach §23a GVG den Amtsgerichten zugewiesen Angelegenheiten
- die Angelegenheiten nach § 24 GVG bis zu einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von 1 Jahr einschließlich der Verfahren auf Erlass eines Strafbefehls
- sämtliche Zwangsvollstreckungssachen nach dem Achten Buch der ZPO
Diese Forderungen dürften sich der ebenso alten wie reflexhaften Kritik des Unsozialen ausgesetzt sehen, dem kleinen Mann werde nur ein Richter „zweiter Klasse“ zugebilligt werde. Dem ist entschieden entgegenzutreten. Es ist unsozial, dass wirtschaftlich potente Angeklagte bessere Chancen auf einen Freispruch haben, weil die Strafgerichte nicht hinreichend ausgestattet sind – oder besser: weil die Richter, die dort eingesetzt werden könnten, Dinge erledigen, die auch andere erledigen könnten. Es ist unsozial, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von seinem wirtschaftlichen Wert abhängig zu machen oder es bis zu einem bestimmten Betrag ganz zu versagen – oder besser: die Rechtmäßigkeitskontrolle an die Wirtschaftskraft des Beteiligten zu koppeln, und sie in zynischer Wendung des Gleichheitssatzes denen vorzuenthalten, die sie am nötigsten haben: „Die großartige ‚Gleichheit vor dem Gesetz‘ verbietet den Reichen wie den Armen, unter Brücken zu schlafen, auf den Straßen zu betteln oder Brot zu stehlen."[2] Tatsächlich gibt es soziale Unwuchten in unserer Rechtsordnung. Die Stärke der Richterbank zu staffeln zählt nicht dazu. Die Parole der „Niederen Gerichtsbarkeit“ war seit jeher nicht mehr als ein Schlachtruf der Besitzstandswahrer. Sonst wäre nicht zu erklären, weshalb Richter an Obergerichten eine Bestenauslese durchlaufen und höher dotierte Stellen besetzen.
2. Sonstige Änderungen des Rechtspflegerrechts
Darüber hinaus sind bereits jetzt die §§ 4 II Nr. 1, 5 I Nr. 1, II, III, 7, 8 und 10 S. 2 RPflG zu streichen. In § 11 II 1 RPflG ist das Wort „Entscheidung“ durch das Wort „Endentscheidung“ zu ersetzen.
Die Vorschriften sind Relikte einer überkommenen Dogmatik des Richters, der evozieren und kontrahieren, relegieren und delegieren kann. Hierfür gibt es – mit Ausnahme der Vorlagepflicht wegen Sachzusammenhangs – weder praktisches Bedürfnis noch rechtliche Notwendigkeit. Gleiches gilt für die Vorbehalte der Beeidigung, der Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und der Entscheidung über Selbstablehnungen des Rechtspflegers. Mit dem Verlust der Möglichkeit, Zuständigkeiten auf den Rechtspfleger zu übertragen, erübrigt sich die Vorschrift des § 8 II RPflG. Die weiteren Absätze des § 8 RPflG entbehren ohnehin jeder Rechtfertigung. Die Änderung des § 11 RPflG beruht auf dem misslichen Umstand, dass durch die Erstreckung der Rechtspflegererinnerung auf jede nach den allgemeinen Verfahrensgesetzen unangreifbare Entscheidung jedenfalls nach dem Wortlaut auch Zwischenentscheidungen des Rechtspflegers wie die Ablehnung eines Antrages nach § 2356 II 2 BGB mit der Erinnerung angreifbar sind. Dies ist unangemessen und deshalb klarzustellen.
III. Ausbildung
Effektive Rechtspflege erfordert eine hohe persönliche wie fachliche Kompetenz der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Allerdings genügt es nicht, Anforderungen zu definieren. Die Rahmenbedingungen müssen auch so ausgestaltet sein, dass sich dauerhaft gute Köpfe für die Rechtspflege interessieren. Dies wird aus den dargestellten Gründen nicht so bleiben. Um das Rechtspflegeramt auch dauerhaft attraktiv zu halten, muss dessen breitere Aufstellung mit einer breiteren Aufstellung der Ausbildung einhergehen, die notwendig bis zu einem gewissen Grad mit der Ausbildung der heutigen Volljuristen deckungsgleich zu sein hat, aber früher zu einer für den Schwerpunkt der freiwilligen Gerichtsbarkeit nötigen Spezialisierung führt. Dabei sind Praxisbezug und Alimentation des Studiums wesentliche Wettbewerbsvorteile. Für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Rechtspflegerberufs ist dabei elementar, Durchlässigkeit zum Richterberuf dergestalt zu organisieren, dass berufsbegleitend die Weiterqualifikation zum Richter möglich ist.
IV. Rechtspflegerdienstrecht und -besoldung
1. Kurzfristiger Handlungsbedarf
a) Rechtspflegerdienstrecht
Eine freiheitlich-bürgerliche Gesellschaft braucht eine unabhängige Rechtspflege. Zur Sicherung der sachlichen Unabhängigkeit des Rechtspflegers ist die Geschäftsverteilung einem unabhängigen, frei und gleich gewählten Rechtspflegerpräsidium zu übertragen. Zur Steigerung der Attraktivität der Rechtspflegerlaufbahn ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch eine verbindliche Einführung der Vertrauensarbeitszeit zu fördern.
b) Rechtspflegerbesoldung
Qualifizierte Rechtspflege braucht dauerhaft qualifizierten Nachwuchs. Neben dem interessanten Aufgabenspektrum verlangt der demografisch bedingte Wettbewerb um die besten Köpfe auch eine attraktive Besoldung. Dem wird die aktuelle Stellenbewertung und –ausstattung der Rechtspflege nicht gerecht. Die 1975 beschlossene Anhebung des Eingangsamts der Rechtspflegerlaufbahn auf BesGr. A 10 durch Art. 1 § 23 II 2. BesVNG (BGBl. I 1975, 1173) wird den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern seit bald 40 Jahren vorenthalten, Art. 2 Nr. 1 HStruktG (BGBl. I 1975, 3091). Die Stellenobergrenzenverordnung spiegelt einen überkommenen Rechtsstand, der weder die zahlreichen Aufgabenübertragungen abbildet noch in der Lage wäre, die Ungleichbehandlung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger an den niedersächsischen Staatsanwaltschaften oder die Nachwuchsprobleme im Bereich der Geschäftsleitungen zu beenden.
Daher ist als Akutmaßnahme das Eingangsamt nach A 10 zu heben und der Stellenkegel unabhängig von der ausgeübten Funktion auf das Verhältnis 15:35:40 (A13/A12/A11) zu bringen.
2. Mittelfristiger Handlungsbedarf
a) Rechtspflegerdienstrecht
Zur einfachgesetzlichen Umsetzung der verfassungsrechtlichen Unabhängigkeit des Rechtspflegers ist ein eigenständiges Statusamt Rechtspfleger zu schaffen, das grundsätzlich auf Lebenszeit verliehen wird und nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen durch ein unabhängiges Gericht entzogen werden kann. Versetzung und Abordnung des Rechtspflegers sowie die Zuweisung von Verwaltungsaufgaben bedürfen seiner Zustimmung. Die Geschäftsverteilung ist durch ein mit Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern besetztes Präsidium in entsprechender Anwendung der §§ 21a ff GVG zu regeln.
b) Rechtspflegerbesoldung
Es ist eine eigenständige, bundeseinheitliche Besoldungsordnung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger mit den Besoldungsgruppen Rp 1 bis Rp 3 zu schaffen:
- Rp 1: A12 bis A14 nach Erfahrungsstufen
- Rp 2: A15 (Funktionsamt)
- Rp 3: A16 (Funktionsamt)
V. Selbstverwaltung der Justiz
Der Verband der Rechtspfleger befürwortet die Förderung der Selbstverwaltung der Justiz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben Richtern und Staatsanwälten auch Rechtspfleger und Amtsanwälte proportional an den konstitutiven Gremien zu beteiligen sind.
VI. Elektronischer Rechtsverkehr
Der Verband der Rechtspfleger begrüßt die forcierte Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs, hält allerdings besonderes Augenmerk auf Datenschutz und –sicherheit in diesem Zusammenhang ebenso für unerlässlich wie eine ergonomische Ausgestaltung der zukünftigen Bildschirmarbeitsplätze. Es ist nicht nur sicherzustellen, dass durch besonders gesicherte, redundante Systeme sowohl unbefugte Zugriffe als auch Datenverluste unbedingt vermieden werden. Es ist ebenfalls sicherzustellen, dass sich die elektronische Akte so in den Arbeitsplatz einfügt, dass bekannte gesundheitliche Beeinträchtigungen vermieden werden.
VII. Personalvertretungsrecht
Der Verband der Rechtspfleger fordert eine Ausweitung der Personalratsbeteiligung bei der Budgetierung sowie eine deutliche Anhebung der Freistellungsstaffeln für Mitglieder der Personalvertretungen. Der VdR begrüßt die Budgetierung als einen Beitrag zu einer effizienten Nutzung der vorhandenen Ressourcen. Die Budgetierung unterläuft die bestehenden Beteiligungstatbestände. Gleichzeitig steigt mit der Budgetierung aber auch die Gefahr einer sozial unausgewogenen Mittelverteilung. Daher sind der Abschluss der Budgetvereinbarungen sowie die Abweichung hiervon der Mitbestimmung zu unterwerfen. Darüber hinaus sind die seit 1994 unveränderten Freistellungsstaffeln für Personalvertretungen durch die Entwicklung der letzten fast 20 Jahre überholt und bleiben hinter dem tatsächlichen Aufwand erheblich zurück.