Satzung

Verband der Rechtspfleger e.V.

(Stand: 29.05.2018)

 

A. Allgemein

§ 1 Name, Sitz, weitere Mitgliedschaften

(1) Der Verband führt den Namen "Verband der Rechtspfleger e.V."
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verband kann Mitglied in anderen Berufsverbänden oder Interessenvertretungen sein.

§ 2 Verbandszweck

(1) Der Verband vertritt und fördert die berufspolitischen, rechtspolitischen, gesellschaftspolitischen und sozialen Belange der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie der Studierenden der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Fachbereich Rechtspflege (seit Juni 2010: Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege) u.a. durch Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Rechtsfortbildung. Er beteiligt sich an der Entwicklung des Rechts sowie der Gestaltung der Rechtspflege und fördert die Aus- und Fortbildung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.

(2) Der Verband ist parteipolitisch unabhängig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

B. Mitgliedschaft

§ 3 Aufnahme

(1) Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede Person werden, die

a. die Befähigung zum Rechtspflegeramt hat, oder
b. zum Studium für die Rechtspflegerlaufbahn zugelassen ist.

(2) Andere Personen können aufgenommen werden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Vorstand (§ 11 Buchst. c).

(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des örtlich zuständigen Bezirksvereins oder, sofern ein solcher nicht besteht, der zuständigen Abteilung zu beantragen, der oder die über die Aufnahme entscheidet.

(4) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Antragstellerin oder der Antragsteller bei dem Vorstand (§ 11 Buchst. c), im Falle des Abs. 2 bei dem Präsidium Einspruch erheben. Diese entscheiden abschließend.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt zu dem im Aufnahmeantrag genannten Zeitpunkt.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitzende

Der Rechtspflegertag kann besondere Verdienste um den Beruf der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger oder des Verbandes durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft anerkennen und Ehrenvorsitzende wählen.

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, insbesondere an den Rechtspflegertagen.

(2) Durch Ausübung des Stimmrechts in den Bezirks- und Abteilungsversammlungen bestimmen die Mitglieder die Angelegenheiten des Verbandes. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien zu beachten.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Abteilung bzw. dem Bezirksverein folgende Informationen mitzuteilen:

a) Name und Vorname
b) Dienstanschrift
c) Privatanschrift
d) private E-Mail-Adresse
e) Arbeitskraftanteil
f) Besoldungsgruppe
g) Bankverbindung

Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Beitragspflicht

(1) Jedes Mitglied hat Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu entrichten.
(2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft im Verzug ist.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 8 Austritt

Der Austritt ist schriftlich zu erklären und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem jeweiligen Bezirksvereins- oder Abteilungsvorstand bis zum 30. September des Jahres vorliegen.

§ 9 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a. mit der Zahlung der Beiträge zwölf Monate schuldhaft im Verzug ist,
b. wenn es schwerwiegend das Ansehen die Interessen des Verbandes schädigt oder
c. für Werte eintritt, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar sind.

(2) Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium nach Anhörung des jeweiligen Bezirksvereins- oder Abteilungsvorstandes und des betroffenen Mitgliedes mit Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung durch Erklärung gegenüber dem Vorstand (§ 11 Buchst. c) die Entscheidung des Rechtspflegertages verlangen. Dieser entscheidet endgültig.

(4) Der Ausschluss wird mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist oder mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Rechtspflegertages an das Mitglied wirksam.

C. Gliederungen

§ 10 Organisationsstufen

(1) Organisationsstufen des Verbandes sind

a. der Bezirksverein für den Bezirk eines Oberlandesgerichts
b. die Abteilung für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte.

(2) Die Bildung und Abgrenzung einer Organisationsstufe ist Aufgabe des Präsidiums.

(3) Bezirksvereine und Abteilungen sind zuständig für alle organisatorischen und verbandspolitischen Fragen ihres Bereiches, insbesondere für die Aufnahme von Mitgliedern, die Kassenführung und die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge im Auftrag des Verbandes. Die Organisationsstufe kann beschließen, gemäß § 27 die Übertragung des Beitragseinzugs auf den Vorstand zu beantragen.

(4) Die Organisationsstufen führen den Verbandsnamen (§ 1 Abs.1) mit dem zusätzlichen Hinweis auf die Organisationsstufe und Ortsangabe.

(5) Die Abteilung ist die kleinste organisatorische Einheit des Verbandes.

(6) In Ausnahmefällen ist die Bildung einer Abteilung für mehrere an einem Ort befindliche Justizbehörden möglich.

D. Organe

§ 11 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind: a. der Rechtspflegertag b. das Präsidium c. der Vorstand

§ 12 Der Rechtspflegertag, Zusammensetzung und Aufgaben

(1) Der Rechtspflegertag setzt sich zusammen aus den gewählten Delegierten (§ 13) und den Mitgliedern des Präsidiums (§ 14).

(2) Der Rechtspflegertag hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Bestimmung der Ziele und Aufgaben des Verbands,
b. Beschlussfassung über den Haushalt und die Beitragsordnung,
c. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands,
d. Entgegennahme des Berichts über die Rechnungsprüfung,
e. Entlastung des Vorstands,
f. Wahl des Vorstands,
g. Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern nach § 4,
h. Wahl zweier Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie einer Ersatzperson; Wiederwahl ist zulässig,
i. Bestimmung des Ortes des nächsten Rechtspflegertages oder des Bezirksvereins bzw. der Abteilung, in dessen bzw. deren Bereich er stattfinden soll,
k. Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds nach § 9 Abs. 3,
l. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbandes nach Maßgabe des § 20 Abs. 2.

§ 13 Einberufung des Rechtspflegertages, Wahl der Delegierten, Verfahren

(1) Der Rechtspflegertag tritt regelmäßig alle vier Jahre zusammen. Er wird vom Vorstand per E-Mail einberufen.

(2) Ein außerordentlicher Rechtspflegertag ist einzuberufen

a. auf Beschluss des Präsidiums,
b. auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens ba. zwei Bezirksvereinen oder Abteilungen oder bb. einem Zehntel der Verbandsmitglieder.

(3) Die Einberufungsfrist zum Rechtspflegertag beträgt sechs Wochen, bei einem außerordentlichen Rechtspflegertag einen Monat. Sie beginnt mit dem Absenden der Einladung an die Mitglieder des Rechtspflegertages per E-Mail.

(4) Anträge zum Rechtspflegertag können der Vorstand, die Bezirksvereine und Abteilungen sowie mindestens 25 Verbandsmitglieder schriftlich stellen. Sie müssen dem Vorstand spätestens zwei Monate vor dem Rechtspflegertag zugehen; bei außerordentlichen Rechtspflegertagen verkürzt sich diese Frist auf sechs Wochen. Die Anträge werden zusammen mit dem Einberufungsschreiben per E-Mail übersandt. Verspätet eingehende Anträge bedürfen der Zulassung durch den Rechtspflegertag.

(5) Die Abteilungen wählen für den jeweils bevorstehenden Rechtspflegertag für je 25 Mitglieder eine Delegierte oder einen Delegierten und für einen verbleibenden Rest von mehr als 15 Mitgliedern eine weitere Delegierte oder einen weiteren Delegierten. Jede Abteilung hat unabhängig von der Mitgliederzahl mindestens zwei Delegierte. Maßgebend ist die Mitgliederzahl am 1. Januar des Jahres, in welchem die Einladung zum Rechtspflegertag erfolgt. Die Delegierten sind so rechtzeitig vor dem Rechtspflegertag zu wählen, dass sie dem Vorstand vor den Einberufungsfristen nach Abs. 3 benannt werden können.

(6) Jedes Mitglied des Rechtspflegertages hat eine Stimme. Die Stimmberechtigten sind an Weisungen nicht gebunden; Stimmbindungen sind unzulässig. Die Delegierten können ihr Stimmrecht auf eine andere Delegierte oder einen anderen Delegierten, die Mitglieder des Vorstands auf ein anderes Vorstandsmitglied und die Mitglieder des übrigen Präsidiums auf ein anderes Präsidiumsmitglied übertragen; ein Mitglied darf höchstens zwei Stimmen abgeben.

(7) Der Rechtspflegertag wählt unter Vorsitz der oder des Verbandsvorsitzenden ein Tagungspräsidium von höchstens fünf Mitgliedern. Das Tagungspräsidium leitet den Rechtspflegertag nach Maßgabe dieser Satzung.

(8) Der Rechtspflegertag gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Die Tagung des Rechtspflegertages ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen oder beschränkt werden. Verbandsmitglieder sind jedoch stets teilnahmeberechtigt.

§ 14 Präsidium, Zusammensetzung, Aufgaben

(1) Das Präsidium setzt sich zusammen aus

a. den Mitgliedern des Vorstands,
b. den Vorsitzenden der Bezirksvereine und Abteilungen
c. sowie als Beisitzerinnen und Beisitzer mit beratender Stimme

aa. den Ehrenvorsitzenden,
bb. einer oder einem von dem Hochschullehrerkollegium des Fachbereichs Rechtspflege zu wählenden Vertreterin oder Vertreter sowie
cc. den Beisitzerinnen und Beisitzern des Vorstands.Die Vorsitzenden der Bezirksvereine und Abteilungen können sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

(2) Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere

a. Durchführung der Beschlüsse des Rechtspflegertages,
b. Bestimmung der Ziele und Aufgaben des Verbandes, soweit die Entscheidung nicht bis zum nächsten Rechtspflegertag anstehen kann,
c. Beschlussfassung über Haushalt und Beitragsordnung zwischen den Rechtspflegertagen,
d. Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds nach § 9 Abs. 2,
e. Bildung und Abgrenzung der Abteilungen nach § 10 Abs. 2 und 6.

Der Rechtspflegertag kann dem Präsidium weitere Aufgaben übertragen.

§ 15 Präsidium, Verfahren

(1) Das Präsidium wird vom Vorstand schriftlich mit einer Einberufungsfrist von einem Monat einberufen. Es tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(2) Das Präsidium ist ferner auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag mindestens eines Bezirksvereins oder einer Abteilung einzuberufen

(3) Die Präsidiumssitzung leitet die oder der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands.

(4) Das Präsidium kann Dritten die Teilnahme an seinen Sitzungen gestatten.

§ 16 Vorstand, Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens fünf, höchstens acht stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann um Beisitzerinnen und Beisitzer erweitert werden (erweiterter Vorstand).

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Rechtspflegertag nach Festlegung der Zahl der Mitglieder einzeln und geheim gewählt. Mitglieder ohne besondere Funktionen sowie Beisitzerinnen und Beisitzer können auch per geheimer Blockwahl gewählt werden, wenn sich bei den Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt. Dabei hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen sind. § 22 gilt entsprechend.

(3) Die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden soll möglichst unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten erfolgen.

(4) Die Wahl erfolgt für vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jeweils bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus dem Amt, so kann das Präsidium bis zum nächsten Rechtspflegertag eine Ergänzungswahl vornehmen.

§ 17 Vorstand, Vertretung, Geschäftsführung, Aufgabenzuweisung

(1) Der Vorstand nach § 16 Absatz 1 Satz 1 führt die Geschäfte des Verbandes, soweit diese nicht dem Rechtspflegertag oder dem Präsidium vorbehalten sind. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand nach § 16 Absatz 1 Satz 1. Vertretungsberechtigt sind je zwei Mitglieder des Vorstands. Im Innenverhältnis dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrer Vertretungsbefugnis an Stelle der oder des Vorsitzenden nur dann Gebrauch machen, wenn sie oder er verhindert ist. Die Verhinderung muss im Einzelfalle nicht nachgewiesen werden. Beisitzerinnen und Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt und haben im Vorstand beratende Stimme.

(2) Bei der Wahl des Vorstands werden jeweils eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender in folgende Funktionen mit den damit verbundenen Aufgaben gewählt

a. Geschäftsführerin oder Geschäftsführer (allgemeine Geschäftsführung),
b. Schatzmeisterin oder Schatzmeister (Kassenführung),
c. Schriftleiterin oder Schriftleiter für das verbandseigene Mitteilungsblatt,
d. Öffentlichkeitsreferentin oder Öffentlichkeitsreferent (regionale und überregionale Öffentlichkeitsarbeit);bei den Funktionen zu a, c und d ist Personalunion möglich. Alleübrigen Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich; damit ist auch die Vertretung zu regeln. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des Verbandes Beiräte berufen.

(3) Jedes Mitglied des Vorstands erledigt die ihm obliegenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Organe des Verbandes selbstständig.

§ 18 Organe der Bezirksvereine und Abteilungen

(1) Organe der Bezirksvereine und Abteilungen sind

a. die Mitgliederversammlung und
b. der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal per E-Mail mit einer Einberufungsfrist von einem Monat einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

(3) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder sind in die Funktionen Schriftführerin oder Schriftführer, Kassenwartin oder Kassenwart, Öffentlichkeitsreferentin oder Öffentlichkeitsreferent zu wählen, wobei eine Zusammenfassung der Funktionen möglich ist. Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sowie eine Ersatzperson. Wiederwahl ist zulässig.

§ 26 gilt für die Bezirksvereine und Abteilungen entsprechend.

(5) Dem Vorstand des Bezirksvereins gehören ferner die Vorsitzenden der in dem Oberlandesgerichtsbezirk bestehenden Abteilungen an.

(6) Der Vorstand des Bezirksvereins und der Abteilung wird für eine Amtszeit von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(7) Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht im Widerspruch zu den vom Verband festgelegten Richtlinien der Berufspolitik stehen.

(8) Die Bezirksvereine und Abteilungen berichten dem Vorstand zum 10. Januar und 10. Juli eines jeden Jahres über alle für die Verbandsarbeit wesentlichen Vorgänge, insbesondere über die Mitgliederentwicklung.

E. Verfahrensvorschriften

§ 19 Beschlussfähigkeit

(1) Die Organe des Verbandes sind beschlussfähig, wenn sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Ladungsfrist mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festzustellen.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung sofort zu schließen und unverzüglich die nächste Sitzung in der jeweils vorgeschriebenen Weise schriftlich einzuberufen.

§ 20 Erforderliche Mehrheiten

(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(2) Für Satzungsänderungen und einen Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller Delegierten des Rechtspflegertages erforderlich.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand (§ 11 Buchst. c) umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch den Rechtspflegertag. Sie sind den Mitgliedern spätestens bis zum nächsten Rechtspflegertag in geeigneter Form mitzuteilen.

§ 21 Form der Abstimmung bei Sach- und Personalentscheidungen

(1) Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung verlangt.

(2) Stimmenthaltungen sind zulässig und gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§ 22 Wahlen

(1) Wahlen erfolgen einzeln und geheim durch Wahlzettel.

(2) Wenn keine oder keiner der anwesenden Wahlberechtigten widerspricht, kann durch Handzeichen gewählt werden.

(3) Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat oder sind mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten für eine Funktion aufgestellt, so ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Wenn gleichzeitig mehr als eine Person gewählt werden darf (Blockwahl), sind die Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten Stimmzahl gewählt. Es können nicht mehr gewählt werden, als Positionen zu besetzen sind.

(5) Stimmenthaltungen sind zulässig und gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§ 23 Protokolle

Über alle Sitzungen der Organe des Verbandes sind Niederschriften anzufertigen, die von der Tagungsleiterin oder dem Tagungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

F. Sonstiges

§ 24 Finanzwirtschaft des Verbandes

Einnahmen und Ausgaben des Verbandes werden durch den Haushaltsplan festgelegt. Der Vorstand stellt ihn jeweils für das Kalenderjahr auf; der Rechtspflegertag bzw. das Präsidium verabschiedet ihn (§ 16 Abs. 2b, § 18 Abs. 2b).

§ 25 Beiträge

Die Höhe der Beiträge und das Verfahren der Beitragszahlung werden in einer Beitragsordnung vom Rechtspflegertag geregelt. Zwischen den Rechtspflegertagen kann das Präsidium eine bis zum nächsten ordentlichen Rechtspflegertag geltende Regelung treffen.

§ 26 Rechnungsprüfung

Der Entlastungserteilung (§ 12 Abs. 2 Buchst. e) geht eine Prüfung der Haushalts- und Kassenführung durch die Rechnungsprüferinnen oder Rechungsprüfer voraus.

§ 27 Öffnungsklausel für den zentralen Beitragseinzug

(1) Jede Organisationsstufe kann gegenüber dem Vorstand beantragen, den Beitragseinzug auf den Vorstand zu übertragen. Der Antrag ist in Textform an den Vorstand zu richten. Der Vorstand soll dem Antrag stattgeben.

(2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 zugegangen, geht der Beitragseinzug zum nächsten auf den Antragseingang folgenden Fälligkeitstermin auf den Vorstand über. Liegen zwischen Antragseingang und Fälligkeitstermin weniger als drei Monate, erfolgt die Übernahme der Geschäfte zum übernächsten Fälligkeitstermin.

(3) Spätestens drei Monate vor der Antragsstellung hat die abgebende Organisationsstufe die Mitglieder über den Zuständigkeitswechsel zu informieren. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens und ggf. auf die neue Bankverbindung hinzuweisen. Wird die Bankverbindung beibehalten ist dem Vorstand Kontovollmacht zu erteilen. Wechselt die Bankverbindung ist durch die abgebende Organisationsstufe sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die bestehenden Lastschriftermächtigungen umgestellt werden.

(4) Der Vorstand kann den Beitragseinzug an Dritte gegen Entgelt vergeben.

(5) Der Vorstand überweist der Organisationsstufe spätestens einen Monat nach Fälligkeit den ihr nach der Beitragsordnung zustehenden Anteil der Mitgliedsbeiträge.

G. Schlussbestimmungen

§ 28 Auflösung, Aufhebung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes und bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den "Förderverein für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung e.V.", eingetragen beim Amtsgericht Mannheim (VR 1233), mit der Auflage, das Vermögen den bisherigen Verbandszwecken gemäß zu verwenden.

§ 29  Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist am 28. September 1949 in Kraft getreten.

(2) Zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 08.06.2023.

Beitragsordnung

§ 1 Zahlungspflicht

1. Jedes Mitglied, das nicht unter § 3 fällt, ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet.

2. Die Beiträge werden von den Bezirksvereinen oder an deren Stelle von den Abteilungen eingezogen. Ist ein Antrag nach § 25/1 gestellt worden, erfolgt der Beitragseinzug durch den Vorstand oder die von ihm beauftragte Stelle.

3. Der Jahresbeitrag ist in halbjährlichen Raten zum 01.01. und zum 01.07. eines jeden Jahres im Nachhinein fällig und wird nach dem Fälligkeitszeitpunkt vom Bezirksverein oder den Abteilungen eingezogen. Auch wenn ausnahmsweise per Dauerauftrag gezahlt wird, ist der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt in halbjährlichen Raten zu zahlen.

4. Änderungen, die für die Beitragszahlung relevant sind, hat das Mitglied dem Verband unverzüglich anzuzeigen.

§ 2 Beitragshöhe

(Tabelle)

§ 3 Beitragsbefreiung

Von der Beitragszahlung sind mit Ausnahme der in Anspruch genommenen Fristen befreit:

a) Ehrenvorsitzende oder Ehrenmitglieder des Gesamtverbandes und der Untergliederungen
b) Mitglieder, die in Elternzeit ohne Bezüge oder ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen beurlaubt sind, sowie die, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

§ 4 Beitragsanteile

(hier nicht abgedruckt)

§ 5 Bezug von Schriften

1. Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ruhestandsbeamten, Rentner und Beitragsbefreiten erhalten folgende Schriften:

1. Der Deutsche Rechtspfleger
2. Rechtspfleger-Information

2. Die Ruhestandsbeamten, Rentner und beitragsbefreiten Mitglieder können die einzelnen Schriften zum Selbstkostenpreis bei den Bezirksvereinen und Abteilungen beziehen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.1987 in Kraft. Sie wurde am 20.04.2001 auf Euro umgestellt und zuletzt am 08.06.2023 geändert.